Aus aktuellem Anlaß, aus meinem dort genannten Aufsatz in der Festschrift für Frieder Otto Wolf:
Nach John Locke soll die Philosophie nicht eine Wahrheit über den Wissenschaften beanspruchen, sondern sich besser als deren ‚under-labourer’ verstehen. Eine Philosophie, die radikal sein will, müsste sich in diesem Sinne auch radikal über ihre Grenzen Rechenschaft ablegen. Locke beschreibt sein Vorhaben in dem Epistle to the Reader, der seinem Essay Concerning Human Understanding vorangestellt ist, bescheiden als „removing some of the rubbish that lies in the way of our knowledge“ (1690, 13) […].
I. Weg mit dem ‚nutzlosen Ballast sonderbarer, eitler oder unverständlicher Ausdrücke’ (Locke)
Wenn die Aufgabe der Philosophie nach Wittgenstein darin besteht, „Mißverständnisse, die den Gebrauch von Worten betreffen“ (1949, 292, Nr. 90), aus dem Weg zu räumen, so scheinen es vor allem zwei (mit einander zusammenhängende) ‚Missverständnisse’ zu sein, die massive Erkenntnishindernisse darstellen und in Deutschland bisher die Konstituierung einer Wissenschaft vom Juridischen verhindert haben: zum einen das Nicht-Sehen (oder Verwischen) des Unterschiedes zwischen der Produktion von Erkenntnis und der Produktion eines Erkenntnisobjektes (eines Objektes, das erkannt werden kann); zum anderen der unklare Status des Wortes ‚normativ’ in der deutschen Rechtswissenschaft. In einem vagen Sinn lässt sich sicherlich sagen, dass die Rechtswissenschaft ‚normativ’ ist, weil sie sich mit Normen beschäftigt; sie beschäftigt sich – von Randdisziplinen wie Rechtssoziologie und Kriminologie abgesehen – nicht damit, wie die gesellschaftlichen Verhältnisse sind oder wie sich die Menschen tatsächlich verhalten, sondern damit wie sie sein sollen bzw. wie sie sich verhalten sollen. Im Rahmen jenes weiten Verständnisses von ‚normativ’ wird aber übersehen, dass aus der normativen Beschaffenheit eines Gegenstandes nicht schon folgt, dass auch dessen Erkenntnis normativ statt analytisch zu sein hat. In dem Maß, in dem die deutsche Rechtswissenschaft den Unterschied zwischen Erkenntnis und Gegenstand verwischt, ist sie tatsächlich selbst normativ, normen-produzierend – statt normen-erkennend. Sie ist nicht Wissenschaft (vom Juridischen), sondern eine idealistische (Rechts-)Philosophie. Sie stellt ein Hindernis für die Erkenntnis der tatsächlichen Normen, des Justizsystems sowie ihrer eigenen Praxis und Funktion dar. Sie produziert (an Stelle des Gesetzgebers) Normen und behauptet dennoch, dass ihre Sätze geltende Normen sind, dass ihre Sätze Rechtserkenntnis, das wahre Recht, sind. Aber wie soll es möglich sein, etwas zu ‚erkennen’, was dem vermeintlichen Erkenntnisakt gar nicht vorausging?! Was hier allenfalls erkannt werden könnte (wenn das Realobjekt und dessen Erkenntnis nicht verwechselt würden), ist der Prozess der Produktion einer Norm durch eine unzuständige Instanz, eben durch die Rechts‚wissenschaft’ statt dem Gesetzgeber; was erkannt werden könnte, ist die Produktion einer Norm unter dem Deckmantel ihrer Erkenntnis.
Literatur:
John Locke, An Essay concerning Humane Understanding (1690), London, 1997.
Wolf-Dieter Narr, Theoriebegriffe und Systemtheorie, Mainz, 1969.
Detlef Georgia Schulze, , Lehren und Leerstellen, in: ders./dies. / Sabine Berghahn / Freider Otto Wolf (Hg.), StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie W: working papers des DFG-Projektes „Der Rechtsstaat in Deutschland und Spanien“. Bd. 3, Berlin, 2006, 211-275; im Internet unter der Adresse: http://edocs.fu-berlin.de/docs/receive/FUDOCS_document_000000004705.
Ludwig Wittgenstein, Philosophische Untersuchungen (1949), Frankfurt/M., 10. Aufl.: 1995, 225-580.