Wie das Bundesverfassungsgericht das Rechtsstaatsprinzip erfand
Anfangs hatte auch das Bundesverfassungsgericht deutlich benannt, daß ein Rechtsstaatsprinzip nicht Bestandteil der geschriebenen Verfassung ist – allerdings ein solches dennoch bereits damals seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt: „Das Verfassungsrecht besteht nicht nur aus den einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung, sondern auch aus gewissen […] Grundsätzen und Leitideen, die der Verfassungsgesetzgeber […] nicht in einem besonderen Rechtssatz konkretisiert hat. Zu diesen“ – d.h.: den ungeschriebenen! – „Leitideen gehört, […], das Rechtsstaatsprinzip.“ (BVerfG 2, 380-406 [381] – Haftentschädigung).
Zur Begründung schreibt das Gericht: Der Verfassungsgeber sei von einem „vorverfassungsmäßigen Gesamtbild […] ausgegangen“, das wiederum von „Grundsätzen und Leitideen“ wie dem Rechtsstaatsprinzip „geprägt“ worden sei (ebd.). Die Herleitung dieser Auffassung bleibt ungeklärt, denn es werden weder Materialien aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates noch sonstige Äußerungen von Mitgliedern des Rates, bspw. in der Presse oder in wissenschaftlichen Veröffentlichungen zitiert. Wie anders ließe sich aber klären, wovon der Verfassungsgeber ausgegangen ist?! Das BVerfG bekräftigt lediglich, daß das Rechtsstaatsprinzip zu diesen Leitideen gehöre, ergebe „sich aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 GG über die Bindung der Einzelgewalten und der Art. 1 Abs. 3, 19 Abs. 4, 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes.“
Dies ist aber nur die eigene Auffassung des BVerfG. Dafür, daß auch der Verfassungsgesetzgeber – wie das BVerfG behauptet – von dieser Auffassung ausgegangen ist, führt das Gericht weder ein Argument noch einen Anhaltspunkt an. Warum soll der Grundgesetzgeber ein ‚Prinzip’ gemeint haben, obwohl er konkrete Normen statuiert hat? Allenfalls die Alliierten hätten ihn hindern können, bspw. in Art. 20 I GG zu formulieren, ‚Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Rechts- und Bundesstaat.“, oder in Art. 20 II 2 GG zu schreiben: „Sie [die Staatsgewalt] wird […] unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips [oder der Grundsätze des Rechtsstaats o.ä.] ausgeübt.“ Beides ist nicht geschehen.
Im übrigen zeugt der zitierte Satz des BVerfG über die „Leitideen“ etc. von argumentativer Konfusion: Die verwendeten Begriffe werden nicht definiert; warum das eine (Prinzipien) aus dem anderen (Grundsätze und Leitideen) und nicht das andere (Grundsätze) aus dem einen (Prinzipien) folgen soll, wird nicht begründet; ob das BVerfG deduktiv, induktiv oder noch anders argumentiert, bleibt unklar.
Ø Zur Erinnerung – das BVerfG sagt: (mehr…)