[erschien zuerst in: Die Neue Zeit, Heft 2, Jahrgang 1887; hier nach: Karl Marx / Friedrich Engels, Werke. Bd. 21, Dietz: Berlin, 8. Aufl.: 1984 (1. Aufl.: 1962), 491 – 509. –

Die beiden Original-Fußnoten aus dem Text von Engels und Kautsky stehen mitten im Text – nach dem Absatz, auf den sie sich jeweils beziehen. Die querverweisenden und fremdsprachige Ausdrücke übersetzenden Fußnoten aus der Ausgabe des Dietz-Verlages, deren Zählung auf jeder Druckseite neu beginnt, erscheinen hier als hyperlink-Endnoten; die text-erläuternden Endnoten aus der Ausgabe des Dietz-Verlages erscheinen hier als unverlinkte Endnoten in eckigen Klammern.
Die Zahlen zwischen Schrägstrichen verweisen auf den Beginn der jeweiligen Seite der Dietz-Ausgabe.
Als .pdf-Datei gibt es den Text hier.]

Friedrich Engels / Karl Kautsky

/491/ […] Juristen-Sozialismus[464]

Die Weltanschauung des Mittelalters war wesentlich theologisch. Die Einheit der europäischen Welt, die nach innen tatsächlich nicht bestand, wurde gegen außen, gegen den sarazenischen allgemeinen Feind, hergestellt durch das Christentum. Die Einheit der westeuropäischen Welt, die eine Gruppe von in steter Wechselbeziehung sich entwickelnden Völkern bil­dete, wurde zusammengefaßt im Katholizismus. Diese theologische Zu­sammenfassung war nicht nur ideell. Sie bestand wirklich, nicht nur im Papst, ihrem monarchischen Mittelpunkt, sondern vor allem in der feudal und hierarchisch organisierten Kirche, die in jedem Land als Besitzerin von etwa einem Drittel des Bodens eine gewaltige Machtstellung in der feudalen Organisation innehatte. Die Kirche mit ihrem feudalen Grundbesitz war das reale Band zwischen den verschiedenen Ländern, die feudale Organi- /492/ sation der Kirche gab der weltlich-feudalen Staatsordnung die religiöse Weihe. Die Geistlichkeit war zudem die einzige gebildete Klasse. Es war also selbstverständlich, daß das Dogma der Kirche Ausgangspunkt und Basis alles Denkens war. Juristerei, Naturwissenschaft, Philosophie, alles wurde darnach erledigt, ob der Inhalt mit den Lehren der Kirche stimmte oder nicht.

Aber im Schoße der Feudalität entwickelte sich die Macht des Bürger­tums. Eine neue Klasse trat auf gegen die großen Grundbesitzer. Die Städtebürger waren vor allem und ausschließlich Warenproduzenten und Warenhändler, während die feudale Produktionsweise wesentlich auf dem Selbstverbrauch der innerhalb eines beschränkten Kreises erzeugten Pro­dukte – teils durch die Produzenten, teils durch die feudalen Tributerheber – beruhte. Die katholische, auf den Feudalismus zugeschnittene Weltanschauung konnte dieser neuen Klasse und ihren Produktions- und Austauschbedingungen nicht mehr genügen. Dennoch blieb auch sie noch längere Zeit in den Banden der allmächtigen Theologie befangen. Die sämt­lichen Reformationen und die sich daran knüpfenden, unter religiöser Firma geführten Kämpfe, vom 13. bis ins 17. Jahrhundert, sind nach ihrer theoretischen Seite nichts als wiederholte Versuche des Bürgertums, der Städteplebejer und der im Anschluß an beide rebellisch gewordenen Bauern, die alte, theologische Weltanschauung den veränderten ökonomi­schen Bedingungen und der Lebenslage der neuen Klasse anzupassen. Aber es ging nicht. Die religiöse Fahne flatterte zum letzten Mal in England im 17. Jahrhundert, und kaum fünfzig Jahre später trat in Frankreich die neue Weltanschauung ungeschminkt auf, die die klassische der Bourgeoisie wer­den sollte, die juristische Weltanschauung.

Sie war eine Verweltlichung der theologischen. An die Stelle des Dog­mas, des göttlichen Rechts trat das menschliche Recht, an die der Kirche der Staat. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse, die man sich früher, weil von der Kirche sanktioniert, als durch die Kirche und das Dogma geschaffen vorgestellt hatte, stellte man sich jetzt vor als auf das Recht begründet und durch den Staat geschaffen. Weil der Austausch von Waren auf gesellschaftlichem Maßstab und in seiner vollen Ausbildung, namentlich durch Vorschuß- und Kreditgeben, verwickelte gegenseitige Vertragsverhältnisse erzeugt und damit allgemein gültige Regeln erfordert, die nur durch die Gemeinschaft gegeben werden können – staatlich fest­gesetzte Rechtsnormen –, deshalb bildete man sich ein, daß diese Rechts­normen nicht aus den ökonomischen Tatsachen entsprängen, sondern aus der formellen Festsetzung durch den Staat. Und weil die Konkurrenz, die Grundverkehrsform freier Warenproduzenten, die größte Gleichmacherin ist, wurde Gleichheit vor dem Gesetz der Hauptschlachtruf der Bourgeoisie. Die Tatsache, daß der Kampf dieser neu aufstrebenden Klasse gegen die Feudalherrn und die sie damals schützende absolute Monarchie, wie jeder /493/ Klassenkampf, ein politischer Kampf, ein Kampf um den Besitz des Staates sein, um Rechtsforderungen geführt werden mußte, trug dazu bei, die juri­stische Weltanschauung zu befestigen.

Aber die Bourgeoisie erzeugte ihren negativen Doppelgänger, das Pro­letariat, und mit ihm einen neuen Klassenkampf, der schon ausbrach, ehe die Bourgeoisie sich die politische Macht vollständig erobert hatte. Wie ihrerzeit die Bourgeoisie im Kampf gegen den Adel die theologische Welt­anschauung noch eine Zeitlang aus Überlieferung mitgeschleppt hatte, so übernahm das Proletariat anfangs vom Gegner die juristische Anschauungs­weise und suchte hierin Waffen gegen die Bourgeoisie. Die ersten prole­tarischen Parteibildungen wie ihre theoretischen Vertreter blieben durch­aus auf dem juristischen „Rechtsboden“, nur daß sie sich einen anderen Rechtsboden zusammenkonstruierten, als der der Bourgeoisie war. Einer­seits wurde die Forderung der Gleichheit dahin ausgedehnt, daß die recht­liche Gleichheit durch die gesellschaftliche zu ergänzen sei; anderseits wurde aus den Sätzen Adam Smiths, daß die Arbeit die Quelle alles Reich­tums, das Produkt der Arbeit aber vom Arbeiter geteilt werden müsse mit dem Grundbesitzer und dem Kapitalisten, der Schluß gezogen, daß diese Teilung unrecht sei und entweder abgeschafft oder doch zugunsten der Ar­beiter modifiziert werden müsse. Das Gefühl aber, daß diese Belassung der Frage auf dem bloßen juristischen „Rechtsboden“ keineswegs eine Be­seitigung der durch die bürgerlich-kapitalistische, und namentlich durch die modern-großindustrielle Produktionsweise geschaffenen Übelstände möglich mache, führte schon die bedeutendsten Köpfe unter den früheren Sozialisten – Saint-Simon, Fourier und Owen – dahin, das juristisch-poli­tische Gebiet ganz zu verlassen und allen politischen Kampf für unfrucht­bar zu erklären.

Beide Auffassungen waren gleich ungenügend, die durch die wirtschaft­liche Lage geschaffenen Emanzipationsbestrebungen der Arbeiterklasse ent­sprechend auszudrücken und vollständig zusammenzufassen. Die Forde­rung der Gleichheit nicht minder wie die des vollen Arbeitsertrages ver­liefen sich in unlösliche Widersprüche, sobald sie juristisch im einzelnen for­muliert werden sollten, und ließen den Kern der Sache, die Umgestaltung der Produktionsweise, mehr oder weniger unberührt. Die Zurückweisung des politischen Kampfes durch die großen Utopisten war gleichzeitig eine Zu­rückweisung des Klassenkampfes, also der einzig möglichen Betätigungs­weise der Klasse, in deren Interesse sie auftraten. Beide Anschauungen ab­strahierten von dem geschichtlichen Hintergrund, dem sie ihr Dasein ver­dankten; beide appellierten an das Gefühl; die einen an das Rechtsgefühl, die anderen an das Menschlichkeitsgefühl. Beide kleideten ihre Forderun­gen in die Form frommer Wünsche, von denen nicht zu sagen war, weshalb sie gerade jetzt durchgeführt werden sollten und nicht tausend Jahre früher oder später.

/494/ Die Arbeiterklasse, die durch die Verwandlung der feudalen Produktions­weise in die kapitalistische alles Eigentums an den Produktionsmitteln ent­kleidet wurde und durch den Mechanismus der kapitalistischen Produktionsweise stets in diesem erblichen Zustand der Eigentumslosigkeit wieder erzeugt wird, kann in der juristischen Illusion der Bourgeoisie ihre Lebens­lage nicht erschöpfend zum Ausdruck bringen. Sie kann diese Lebenslage nur vollständig selbst erkennen, wenn sie die Dinge ohne juristisch gefärbte Brille in ihrer Wirklichkeit anschaut. Hierzu aber verhalf ihr Marx mit seiner materialistischen Geschichtsauffassung, mit dem Nachweis, daß alle juristischen, politischen, philosophischen, religiösen etc. Vorstellungen der Menschen in letzter Instanz aus ihren wirtschaftlichen Lebensbedingungen, aus ihrer Weise zu produzieren und die Produkte auszutauschen, abgeleitet sind. Hiermit war die der Lebens- und Kampfeslage des Proletariats entsprechende Weltanschauung gegeben; der Eigentumslosigkeit der Arbeiter konnte nur die Illusionslosigkeit ihrer Köpfe entsprechen. Und diese proletarische Weltanschauung macht jetzt die Reise um die Welt.

Begreiflich dauert der Kampf der beiden Weltanschauungen fort; nicht nur zwischen Proletariat und Bourgeoisie, sondern auch zwischen frei denkenden und noch von alter Tradition beherrschten Arbeitern. Im ganzen wird hier die alte Auffassung verteidigt durch gewöhnliche Politiker mit den landläufigen Argumenten. Nun gibt es aber auch sogenannte wissenschaft­liche Juristen, die aus der Juristerei einen eigenen Beruf machen.*

* Vergleiche über diese den Artikel von Fr. Engels über „Ludwig Feuerbach“ in der „Neuen Zeit“ IV, S.2061: „Bei den Politikern von Profession, bei den Theoretikern des Staatsrechts und den Juristen des Privatrechts geht der Zusammenhang mit den ökonomischen Tatsachen erst recht verloren. Weil in jedem einzelnen Falle die ökonomischen Tatsachen die Form juristischer Motive annehmen müssen, um in Gesetzesform sanktioniert zu werden, und weil dabei auch selbstverständlich Rücksicht zu nehmen ist auf das schon geltende Rechtssystem, deswegen soll nun die juristische Form alles sein und der ökonomische Inhalt nichts. Staatsrecht und Privatrecht werden als selbständige Gebiete behandelt, die ihre unabhängige geschichtliche Entwicklung haben, die in sich selbst einer systematischen Darstellung fähig sind und ihrer bedürfen, durch konsequente Ausrottung aller inneren Widersprüche.“

Bisher hatten sich diese Herrn zu vornehm gehalten, sich mit der theoretischen Seite der Arbeiterbewegung einzulassen. Wir müssen es also großen Dank wissen, wenn endlich einmal ein wirklicher Professor der Rechte, Herr Dr. Anton Menger, sich herabläßt, die Geschichte des Sozialismus vom „rechtsphilosophischen“ Standpunkt „dogmatisch näher zu beleuchten“.**

** Dr. Anton Menger, „Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag in geschichtlicher Darstellung“, Stuttgart, Cotta, 1886, X, S. 171.

/495/ In der Tat, die Sozialisten sind bisher auf dem Holzweg gewesen. Sie haben gerade das vernachlässigt, worauf es ankam.

„Erst wenn die sozialistischen Ideen aus den endlosen volkswirtschaftlichen und philanthropischen Erörterungen … losgeschält und in nüchterne Rechtsbegriffe ver­wandelt sind“ (S. III), erst wenn die ganze „nationalökonomische Verbrämung“ (S. 37) beseitigt ist, kann die „juristische Bearbeitung des Sozialismus … die wichtigste Aufgabe der Rechtsphilosophie unserer Zeit“ [S. III] in die Hand genommen werden.

Nun handelt es sich in den „sozialistischen Ideen“ gerade um volks­wirtschaftliche Verhältnisse, vor allem um das Verhältnis zwischen Lohn­arbeit und Kapital, und da sind volkswirtschaftliche Erörterungen, so scheint es, doch wohl etwas mehr als bloße loszuschälende „Verbrämungen“. Auch ist die Ökonomie eine sogenannte Wissenschaft und obendrein ein wenig wissenschaftlicher als die Rechtsphilosophie, weil sie sich mit Tat­sachen beschäftigt, nicht, wie die letztere, mit bloßen Vorstellungen. Aber das ist dem Juristen von Fach total gleichgültig. Die ökonomischen Unter­suchungen stehen ihm auf derselben Stufe, wie die philanthropischen De­klamationen. Fiat justitia, pereat mundus.1

Ferner sind die „nationalökonomischen Verbrämungen“ bei Marx – und diese liegen unserem Juristen am schwersten im Magen – nicht bloß ökonomische Untersuchungen. Sie sind wesentlich historisch. Sie weisen den Gang der gesellschaftlichen Entwicklung nach, von der feudalen Pro­duktionsweise des Mittelalters bis auf die heutige entwickelte kapitalistische, den Untergang früherer Klassen und Klassengegensätze und die Bildung neuer Klassen mit neuen Interessengegensätzen, die sich unter anderem auch in neuen Rechtsforderungen äußern. Davon scheint auch unserem Juristen eine leise Ahnung aufzudämmern, wenn er S. 37 entdeckt, daß die heutige

„Rechtsphilosophie … im wesentlichen nichts ist, als ein Abbild des historisch über­lieferten Rechtszustandes“, die man als „die bürgerliche Rechtsphilosophie bezeichnen“ könnte und der sich „in dem Sozialismus eine Rechtsphilosophie der besitzlosen Volks-klassen an die Seite gestellt“ hat.

Aber wenn dem so ist, was ist die Ursache davon? Woher kommen denn die „Bürger“ und die „besitzlosen Volksklassen“, die jede für sich eine besondere, ihrer Klassenlage entsprechende Rechtsphilosophie be­sitzen? Aus dem Recht oder aus der ökonomischen Entwicklung? Und sagt uns Marx etwas anderes, als daß die Rechtsanschauungen der einzelnen großen Gesellschaftsklassen sich nach ihrer jedesmaligen Klassenlage rich­ten? Wie kommt Menger unter die Marxisten?

Doch das ist nur ein Versehen, eine unfreiwillige Anerkennung der Macht der neuen Theorie, die dem strengen Juristen entschlüpft ist und /496/ die wir deshalb auch nur registrieren. Im Gegenteil, wo unser Mann des Rechts auf seinem eigenen Rechtsboden steht, ist er ein Verächter der öko­nomischen Geschichte. Das sinkende Römerreich ist sein Lieblingsbeispiel.

„Noch nie waren die Produktionsmittel so zentralisiert“, erzählt er uns, „wie zu der Zeit, da die Hälfte der afrikanischen Provinz sich im Eigentum von sechs Personen be­fand … niemals waren die Leiden der arbeitenden Klassen größer, als in der Zeit, wo fast jeder produktive Arbeiter ein Sklave war. Es fehlte damals auch nicht – namentlich bei den Kirchenvätern – an heftigen Kritiken des bestehenden Gesellschaftszustandes, die sich mit den besten sozialistischen Schriften der Gegenwart messen können, den­noch folgte auf den Sturz des weströmischen Reiches nicht etwa der Sozialismus, son­dern – die mittelalterliche Rechtsordnung“ (S. 108). Und warum geschah dies? Weil „der Nation nicht ein klares, von aller Überschwenglichkeit freies Bild des künftigen Zustandes vorschwebte“.

Herr Menger meint, zur Zeit des sinkenden Römerreiches seien die ökonomischen Vorbedingungen des modernen Sozialismus vorhanden ge­wesen, nur dessen juristische Formulierung fehlte. Deswegen kam an Stelle des Sozialismus der Feudalismus, und die materialistische Geschichts­auffassung ist ad absurdum geführt!

Was die Juristen des sinkenden römischen Reiches so schön in ein Sy­stem gebracht hatten, das war nicht das feudale, sondern das römische Recht, das Recht einer Gesellschaft von Warenproduzenten. Da nach Herrn Men­gers Voraussetzung die juristische Vorstellung die treibende Kraft der Ge­schichte ist, so stellt er hier an die römischen Juristen die ungeheuerliche Forderung, sie hätten statt des Rechtssystems der bestehenden römischen Gesellschaft das gerade Gegenteil, nämlich „ein klares, von aller Über­schwenglichkeit freies Bild“ eines phantastischen Gesellschaftszustandes liefern sollen. Das also ist die Mengersche Rechtsphilosophie, angewandt auf das römische Recht! Geradezu horrend ist aber die Behauptung Men­gers, daß noch nie die ökonomischen Bedingungen dem Sozialismus so gün­stig waren, als zur römischen Kaiserzeit. Die Sozialisten, die Menger wider­legen will, sehen die Bürgschaft für den Erfolg des Sozialismus in der Entwicklung der Produktion selbst: Auf der einen Seite wird durch die Ent­wicklung des maschinellen Großbetriebs in Industrie und Landwirtschaft die Produktion immer mehr zu einer gesellschaftlichen und die Produktivi­tät der Arbeit eine enorme; dies drängt zur Aufhebung der Klassenunter­schiede und zur Überführung der Warenproduktion in Privatbetrieben in die direkte Produktion für und durch die Gesellschaft. Auf der anderen Seite erzeugt die moderne Produktionsweise die Klasse, welche in immer steigendem Maße die Macht und das Interesse erhält, diese Entwicklung tatsächlich zu machen, ein freies, arbeitendes Proletariat.

Nun vergleiche man damit die Zustände des kaiserlichen Rom, wo von maschineller Großproduktion weder in Industrie noch in Landwirtschaft die Rede war. Allerdings finden wir eine Konzentration des Grundbesitzes, /497/ aber man muß Jurist sein, um das für gleichbedeutend mit der Entwick­lung gesellschaftlich betriebener Arbeit in Großbetrieben zu halten. Wenn wir Herrn Menger drei Beispiele von Grundbesitz vorlegen: einen irischen Landlord, der 50 000 Acres besitzt, die von 5000 Pächtern in kleinen Be­trieben von durchschnittlich 10 Acres bewirtschaftet werden; einen schot­tischen Landlord, der 50 000 Acres in Jagdgründe verwandelt hat, und eine amerikanische Riesenfarm von 10 000 Acres, in der in großindustrieller Weise Weizen gebaut wird, so wird er erklären, daß in den beiden ersten Fällen die Konzentration der Produktionsmittel fünfmal soweit vorgeschrit­ten sei, wie in dem letzteren.

Die Entwicklung der römischen Landwirtschaft der Kaiserzeit führte auf der einen Seite zur Ausdehnung der Weidewirtschaft über ungeheure Strecken und zur Entvölkerung des Landes, auf der anderen Seite zur Zer­schlagung der Güter in kleine Pachten, welche an Kolonen abgegeben wur­den, also zu Zwergbetrieben höriger Kleinbauern, der Vorläufer der späte­ren Leibeigenen, also zu einer Produktionsweise, in der die Produktions­weise des Mittelalters schon im Keim enthalten war. Und unter anderem schon darum, wertester Herr Menger, folgte auf die Römerwelt „die mittel­alterliche Rechtsordnung“. Wohl gab es zeitweise in einzelnen Provinzen auch landwirtschaftliche Großbetriebe, aber nicht Maschinenproduktion mit freien Arbeitern, sondern Plantagenwirtschaft mit Sklaven, Barbaren der verschiedensten Nationalitäten, die sich oft untereinander nicht verstanden. Diesen gegenüber standen die freien Proletarier, aber nicht arbeitende, son­dern Lumpenproletarier. Auf der Arbeit der Proletarier beruht heute in im­mer steigendem Maße die Gesellschaft, sie werden für deren Bestand immer unentbehrlicher; die römischen Lumpenproletarier waren Parasiten, nicht nur ohne Nutzen, sondern sogar von Schaden für die Gesellschaft und daher ohne durchgreifende Macht.

Herrn Menger aber erscheinen die Produktionsweise und das Volk noch nie so reif zum Sozialismus gewesen zu sein, als zur Kaiserzeit! Man sieht, welchen Vorteil es hat, wenn man sich von ökonomischen „Verbrämungen“ möglichst ferne hält.

Die Kirchenväter wollen wir ihm schenken, da er verschweigt, worin deren „Kritiken des bestehenden Gesellschaftszustandes“ sich „mit den besten sozialistischen Schriften der Gegenwart messen können“. Den Kir­chenvätern verdanken wir manche interessante Mitteilung aus der ver­sinkenden römischen Gesellschaft, aber auf eine Kritik derselben ließen sie sich in der Regel nicht ein, sie begnügten sich damit, sie einfach zu ver­donnern und zwar in Ausdrücken von einer Heftigkeit, der gegenüber die heftigste Sprache moderner Sozialisten und selbst das Gezeter der Anar­chisten zahm erscheint. Meint Herr Menger diese „Überlegenheit“?

Mit derselben Verachtung der geschichtlichen Tatsachen, die wir eben bemerkt, sagt Menger auf S. 2, daß die privilegierten Klassen ihr Einkom- /498/ men ohne persönliche Gegenleistung an die Gesellschaft empfangen. Daß die herrschenden Klassen im aufsteigenden Ast ihrer Entwicklung sehr be­stimmte soziale Funktionen zu verrichten haben und gerade deswegen zu herrschenden werden, ist ihm also gänzlich unbekannt. Während die Sozia­listen die zeitweilige geschichtliche Berechtigung dieser Klassen anerkennen, erklärt Menger hier ihre Aneignung des Mehrprodukts für einen Diebstahl. Da kann es ihn denn nur wundern, wenn er S. 122, 123 findet, daß diese Klassen täglich mehr die Macht verlieren, ihr Recht auf dies Einkommen zu schützen. Daß diese Macht in der Ausübung sozialer Funktionen besteht und mit dem Untergang dieser Funktionen in der weiteren Entwicklung verschwindet, ist diesem großen Denker ein reines Rätsel.

Genug. Der Herr Professor gibt sich nun dran, den Sozialismus rechts­philosophisch zu behandeln, das heißt, ihn auf ein paar kurze Rechtsfor­meln zurückzuführen, auf sozialistische „Grundrechte“, eine neue Ausgabe der Menschenrechte fürs 19. Jahrhundert. Solche Grundrechte haben zwar nur „geringe praktische Wirksamkeit“, sind aber „auf dem wissenschaftlichen Gebiet nicht ohne Nutzen“ als „Schlagworte“ (S. 5, 6).

Also so weit sind wir bereits heruntergekommen, daß wir es nur noch mit Schlagworten zu tun haben. Erst wird der geschichtliche Zusammenhang und Inhalt der gewaltigen Bewegung beseitigt, um einer bloßen „Rechts­philosophie“ Platz zu machen, und dann reduziert sich diese Rechtsphilo­sophie auf Schlagworte, die eingestandenermaßen praktisch keinen Heller wert sind! Das lohnte in der Tat die Mühe.

Der Herr Professor entdeckt nun, daß der ganze Sozialismus sich juri­stisch auf drei solcher Schlagworte zurückführen läßt, auf drei Grundrechte. Diese sind:

1. das Recht auf den vollen Arbeitsertrag,

2. das Recht auf die Existenz,

3. das Recht auf Arbeit.

Das Recht auf Arbeit ist nur eine provisorische Forderung, „die erste unbeholfene Formel, worin sich die revolutionären Ansprüche des Prole­tariats zusammenfassen“ (Marx)[465] und gehört also nicht hierher. Da­gegen ist die Forderung der Gleichheit vergessen, die den ganzen französi­schen revolutionären Sozialismus beherrschte, von Babeuf bis Cabet und Proudhon, die aber Herr Menger schwerlich juristisch wird formulieren können, trotzdem oder vielleicht gerade weil sie die juristischste von allen den erwähnten ist. Bleiben als Quintessenz nur die mageren Sätze 1 und 2, die sich noch dazu widersprechen, was Menger auf S. 27 endlich entdeckt, was aber keineswegs verhindert, daß jedes sozialistische System sich darin bewegen muß (S. 6). Es ist aber handgreiflich, daß die Einzwängung der /499/ verschiedensten sozialistischen Doktrinen der verschiedensten Länder und Entwicklungsstufen in diese zwei „Schlagworte“ die ganze Darstellung fäl­schen muß. Die Eigentümlichkeit jeder einzelnen Doktrin, die gerade ihre geschichtliche Bedeutung ausmacht, wird hier nicht nur als nebensächlich beiseite geworfen, sondern, weil vom Schlagwort abweichend und ihm widersprechend, geradezu als einfach falsch verworfen.

In der vorliegenden Schrift wird nur Nr. 1, das Recht auf den vollen Ar­beitsertrag, behandelt.

Das Recht des Arbeiters auf den vollen Arbeitsertrag, d.h. jedes einzel­nen Arbeiters auf seinen speziellen Arbeitsertrag ist in dieser Bestimmtheit nur Proudhonsche Lehre. Ganz verschieden davon ist die Forderung, daß die Produktionsmittel und Produkte der arbeitenden Gesamtheit gehören sollen. Diese Forderung ist kommunistisch und geht, wie Menger S. 48 ent­deckt, über die Forderung Nr. 1 hinaus, was ihn in nicht geringe Verlegen­heit setzt. Er muß daher die Kommunisten bald unter Nr. 2 rangieren, bald das Grundrecht Nr. 1 so lange zerren und wenden, bis er sie darunter brin­gen kann. Dies geschieht S. 7. Hier wird vorausgesetzt, daß nach Abschaf­fung der Warenproduktion diese dennoch fortbesteht. Es scheint Herrn Menger ganz natürlich, daß auch in einer sozialistischen Gesellschaft Tauschwerte, also Waren zum Verkauf produziert werden, und daß die Preise der Arbeit fortbestehen, daß also die Arbeitskraft nach wie vor als Ware verkauft wird. Die einzige Frage, um die es sich ihm dabei handelt, ist die, ob die historisch überlieferten Preise der Arbeit in der sozialisti­schen Gesellschaft mit einem Aufschlag aufrechterhalten bleiben, oder ob „eine völlig neue Bestimmung der Arbeitspreise“ eintreten soll. Letztere würde nach seiner Ansicht die Gesellschaft noch mehr erschüttern als die Einführung der sozialistischen Gesellschaftsordnung selbst! Diese Begriffs­verwirrung ist begreiflich, da unser Gelehrter S. 94 von einer sozialistischen Werttheorie spricht, sich also nach bekannten Mustern einbildet, die Marxsche Werttheorie solle den Verteilungsmaßstab der künftigen Gesellschaft abgeben. Ja, S. 56 wird erzählt, der volle Arbeitsertrag sei gar nichts Be­stimmtes, da er nach wenigstens drei verschiedenen Maßstäben berechnet werden könne, und endlich S. 161, 162 erfahren wir, daß er das „natürliche Verteilungsprinzip“ und nur möglich sei in einer Gesellschaft mit Gemein­eigentum, aber mit Sondernutzung, also einer Gesellschaft, die heute von keinem einzigen Sozialisten als Endziel hingestellt wird! Ein treffliches Grundrecht! Und ein trefflicher Rechtsphilosoph der Arbeiterklasse!

Hiermit hat es sich Menger leicht gemacht, die Geschichte des Sozialis­mus „kritisch“ darzustellen. Drei Worte nenn’ ich Euch inhaltsschwer, und wenn sie auch nicht gehen von Mund zu Munde[466], so sind sie doch vollständig genügend für das Maturitätsexamen, das hier mit den Sozia­listen angestellt wird. Also her, Saint-Simon, her, Proudhon, her, Marx, und wie ihr alle heißt: Schwört ihr auf Nr. 1, oder Nr. 2, oder Nr. 3? Herein in /500/ mein Prokrustesbett, und was darüber hinaus reicht, hau’ ich ab als national-ökonomische und philanthropische Verbrämungen!

Es kommt hier nur darauf an, bei wem sich diese drei dem Sozialismus von Menger aufoktroyierten Grundrechte zuerst vorfinden; wer zuerst eine dieser Formeln aufstellt, der ist der große Mann. Daß es dabei ohne lächer­liche Böcke nicht abgeht, trotz des gelehrt tuenden Apparats, ist begreiflich. So glaubt er, daß bei den Saint-Simonisten die oisifs die besitzenden und die travailleurs die arbeitenden Klassen bedeuten (S.67) und zwar im Titel der saint-simonistischen Schrift: „Les oisifs et les travailleurs. – Fermages loyers, intérêts, salaires“[467] (die Müßiggänger und die Arbeiter. – Pacht, Miete, Zins, Lohn), wo ihn schon die Abwesenheit des Profits eines Besse­ren belehren sollte. Auf derselben Seite zitiert Menger selbst eine ent­scheidende Stelle aus dem „Globe“, dem Organ des Saint-Simonismus, in der neben den Gelehrten und Künstlern die industriels, d.h. die Fabrikan­ten im Gegensatz zu den oisifs als Wohltäter der Menschheit gepriesen wer­den, und wo nur die Abschaffung des Tributs an die oisifs verlangt wird, das heißt, an die Rentiers, diejenigen, welche Pacht, Miete, Zins beziehen. Der Profit ist in dieser Aufzählung abermals ausgeschlossen. Der Fabrikant nimmt im saint-simonistischen System eine hervorragende Stellung ein als mächtiger und wohlbezahlter gesellschaftlicher Agent, und Herr Menger täte wohl daran, diese Stellung näher zu studieren, ehe er sie fernerhin rechtsphilosophisch verarbeitet.

Auf Seite 73 hören wir, Proudhon habe in den „Contradictions économiques“[468], „allerdings ziemlich dunkel, eine neue Lösung des sozialen Problems“ bei beibehaltener Warenproduktion und Konkurrenz verspro­chen. Was dem Herrn Professor 1886 noch ziemlich dunkel, hat Marx schon 1847 durchschaut, als etwas Altes nachgewiesen und Proudhon den Bankrott vorhersagen gekonnt, den dieser 1849 erlebte.[469]

Doch genug. Alles was wir bisher behandelt, ist ja nur Nebensache für Herrn Menger und auch für sein Publikum. Hätte er nur eine Geschichte des Rechts Nr. l geschrieben, seine Schrift wäre spurlos vorübergegangen. Diese Geschichte ist bloß Vorwand der Schrift, ihr Zweck ist der, Marx herunterzureißen. Und nur, weil sie von Marx handelt, wird sie gelesen. Es geht schon seit langem nicht mehr so leicht, ihn zu kritisieren, seitdem das Verständnis seines Systems in weitere Kreise gedrungen ist und der Kriti­ker nicht mehr auf die Unwissenheit des Publikums spekulieren kann. Nur eines bleibt noch übrig: Um Marx herunterzusetzen, schiebt man seine Leistungen anderen Sozialisten zu, um die sich kein Mensch kümmert, die vom Schauplatz verschwunden sind, die keine politische und wissenschaft­liche Bedeutung mehr haben. Auf diese Weise hofft man, mit dem Begrün­der der proletarischen Weltanschauung und dieser selbst fertig zu werden. Herr Menger hat es unternommen. Man ist nicht Professor für die Katze. Man will auch etwas leisten. /501/ Die Sache macht sich sehr einfach.

Die gegenwärtige Gesellschaftsordnung gibt dem Grundeigentümer und Kapitalisten ein „Recht“ auf einen Teil – den größten – des vom Ar­beiter erzeugten Produkts. Grundrecht Nr. 1 sagt, daß dies Recht ein Un­recht ist und dem Arbeiter der ganze Arbeitsertrag gebühre. Damit ist der ganze Inhalt des Sozialismus erledigt, soweit nicht Grundrecht Nr. 2 in Frage kommt. Wer also zuerst gesagt hat, daß das heutige Recht der In­haber der Erde und anderer Produktionsmittel auf einen Teil des Arbeits­ertrages ein Unrecht ist, der ist der große Mann, der Gründer des „wissen­schaftlichen“ Sozialismus! Und das waren Godwin, Hall und Thompson. Nach Weglassung sämtlicher endlosen volkswirtschaftlichen Verbrämungen findet Menger bei Marx als juristischen Rückstand nur diese selbe Behauptung. Folglich hat Marx die alten Engländer, namentlich Thompson, abgeschrie­ben und seine Quelle sorgfältig verschwiegen. Der Beweis ist erbracht.

Wir geben jeden Versuch auf, dem verbohrten Juristen begreiflich zu machen, daß Marx nirgends die Forderung des „Rechts auf den vollen Arbeits­ertrag“ stellt, daß er in seinen theoretischen Schriften überhaupt keine Rechtsforderung irgendeiner Art aufstellt. Selbst unserem Juristen däm­mert eine entfernte Ahnung davon auf, wenn er Marx vorwirft, nirgends „eine gründliche Darlegung des Rechts auf den vollen Arbeitsertrag“ (S. 98) zu geben.

In den theoretischen Untersuchungen von Marx kommt das juristische Recht, das immer nur die ökonomischen Bedingungen einer bestimmten Ge­sellschaft widerspiegelt, nur in ganz sekundärer Weise in Betracht; dagegen in erster Linie die geschichtliche Berechtigung, die gewisse Zustände, An­eignungsweisen, Gesellschaftsklassen für bestimmte Epochen haben, und deren Untersuchung jeden in erster Linie interessiert, der in der Geschichte einen zusammenhängenden, wenn auch oft durchkreuzten Entwicklungs­gang sieht, nicht aber, wie das 18. Jahrhundert, einen bloßen Wust von Tor­heit und Brutalität. Marx begreift die geschichtliche Unvermeidlichkeit, also Berechtigung der antiken Sklavenhalter, der mittelalterlichen Feudal­herren usw., als Hebel der menschlichen Entwicklung für eine beschränkte Geschichtsperiode; er erkennt damit auch die zeitweilige geschichtliche Be­rechtigung der Ausbeutung, der Aneignung des Arbeitsprodukts durch andere an; er beweist aber auch gleichzeitig, daß diese historische Berech­tigung jetzt nicht nur verschwunden ist, sondern daß die Fortdauer der Ausbeutung in irgendwelcher Form, statt die gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, sie täglich mehr hemmt und in immer heftigere Kollisionen ver­wickelt. Und der Versuch Mengers, diese epochemachenden geschicht­lichen Untersuchungen in sein schmales, juristisches Prokrustesbett zu zwängen, beweist nur seine eigene totale Unfähigkeit, Dinge zu begreifen, die über den allerengsten juristischen Horizont hinausgehen. Sein Grund­recht Nr. 1 existiert für Marx in dieser Formulierung absolut nicht.

/502/ Aber jetzt kommt’s!

Herr Menger hat bei Thompson das Wort Mehrwert, surplus value, ent­deckt. Kein Zweifel, Thompson ist also der Entdecker des Mehrwerts Marx nur ein elender Plagiator:

„Man wird in diesen Ansichten Thompsons sofort den Gedankengang, ja sogar die Ausdrucksweise erkennen, die sich später bei so vielen Sozialisten, namentlich auch bei Marx und Rodbertus wiederfinden“ (S. 53).

Thompson ist also unleugbar der „hervorragendste Begründer des wis­senschaftlichen SoziaIismus“ (S. 49). Und worin besteht dieser wissenschaft­liche Sozialismus?

Die Ansicht, „daß Grundrente und Kapitalgewinn Abzüge sind, welche die Grund- und Kapitaleigentümer von dem vollen Arbeitsertrag machen, ist keineswegs dem So­zialismus eigentümlich, da manche Vertreter der bürgerlichen Nationalökonomie, z.B. Adam Smith, von der gleichen Meinung ausgehen. Thompson und seine Nachfolger sind nur insofern originell, daß sie Grundrente und Kapitalgewinn als unrechtmäßige Abzüge betrachten, welche mit dem Recht des Arbeiters auf den vollen Arbeitsertrag im Wider­spruch stehen“ (S. 53, 54).

Der wissenschaftliche Sozialismus besteht also nicht darin, eine ökono­mische Tatsache zu entdecken, das hatten nach Menger die Ökonomen vor ihm schon besorgt, sondern einfach darin, sie für unrechtmäßig zu erklären. Das ist Herrn Mengers Ansicht davon. Wenn die Sozialisten es sich in der Tat so leicht gemacht hätten, so hätten sie längst einpacken können und Herrn Mengers rechtsphilosophische Blamage wäre ihm erspart worden. Aber so geht es, wenn man eine weltgeschichtliche Bewegung auf juristi­sche Schlagworte reduziert, die man in der Westentasche unterbringen kann.

Aber der dem Thompson gestohlene Mehrwert? Damit verhält es sich wie folgt:

Thompson untersucht in seiner „Inquiry into the Principles of Distribu­tion of Wealth“ etc. Kap. 1, Sekt. 15, „welchen Verhältnisteil ihres Arbeitsprodukts sollen die Arbeiter“ („ought“, wörtlich „schuldig sein“, also „sollen von Rechts wegen“) „die Arbeiter bezahlen für den, Kapi­tal genannten, Artikel an die Besitzer desselben, genannt Kapitalisten“? Die Kapita­listen sagen, daß „ohne dies Kapital, ohne Maschinerie, Rohstoffe etc. die bloße Arbeit unproduktiv sein würde, und daß es deshalb nur gerecht ist, daß der Arbeiter für dessen Benützung etwas bezahlt“. Und Thompson fährt fort: „Zweifellos muß der Arbeiter für den Gebrauch desselben etwas bezahlen, wenn er so unglücklich ist, es nicht selbst zu besitzen; die Frage ist, wieviel vom Produkt seiner Arbeit für diese Benützung ab­gezogen werden sollte (ought)“ (S. 128 der Pareschen Ausgabe von 1850).

Dies sieht schon gar nicht nach dem „Recht auf den vollen Arbeitsertrag“ aus. Im Gegenteil, Thompson findet es ganz in der Ordnung, daß der Ar­beiter einen Teil seines Arbeitsertrags für die Benützung des geborgten Kapitals abtritt. Es fragt sich für ihn nur, wieviel? Und da gibt es „zwei /503/ Maßstäbe, den des Arbeiters und den des Kapitalisten“. Und was ist der Maßstab des Arbeiters?

„Die Zahlung einer Summe, die den Verschleiß des Kapitals ersetzt, seinen Wert, wenn es ganz konsumiert wird, und dazu eine solche zusätzliche Vergütung an seinen Eigentümer und Verwalter (superintendent), wie sie diesen in gleichem Komfort mit den wirklich arbeitenden (more actively employed) produktiven Arbeitern unterhalten würde!“

Das ist nach Thompson die Forderung des Arbeiters, und wer hierin nicht sofort „den Gedankengang, ja sogar die Ausdrucksweise“ von „Marx wiederfindet“, der fällt bei Herrn Menger im rechtsphilosophischen Exa­men ohne Barmherzigkeit durch.

Aber der Mehrwert, – wo bleibt der Mehrwert? Geduld, lieber Leser, gleich geht’s los.

„Der Maßstab des Kapitalisten würde der zusätzliche Wert sein, den dieselbe Quan­tität Arbeit infolge der Benützung von Maschinerie oder anderem Kapital produziert; so daß dieser ganze Mehrwert genossen würde vom Kapitalisten, von wegen seiner über­legenen Intelligenz und Geschicklichkeit, vermöge deren er sein Kapital aufgehäuft und den Arbeitern es oder seinen Gebrauch vorgeschossen hat“ (Thompson, S. 128).

Diese Stelle, buchstäblich genommen, ist rein unverständlich. Ohne Pro­duktionsmittel ist keine Produktion möglich. Die Produktionsmittel sind aber hier unterstellt in der Form von Kapital, d.h. im Besitz von Kapita­listen. Produziert also der Arbeiter ohne „Benützung der Maschinerie oder anderem Kapital“, so versucht er das Unmögliche, produziert eben gar nichts. Produziert er aber mit Benutzung von Kapital, so wäre sein ganzes Produkt das, was hier Mehrwert heißt. Sehen wir also weiter. Und da läßt Thompson denselben Kapitalisten auf S. 130 sagen:

„Vor der Erfindung der Maschinerie, vor der Errichtung der Werkstätten und Fa­briken, was war da der Betrag des Produkts, den die ununterstützten Kräfte des Ar­beiters hervorbrachten? Wie hoch dieser auch immer war, er soll diesen auch fernerhin genießen … aber der Errichter der Gebäude oder der Maschinerie, oder dem, der diese durch freiwilligen Tausch erworben hat, ihm soll der ganze Mehrwert der fabrizierten Waren zufallen als Belohnung“, usw.

Thompsons Kapitalist spricht hier nur die alltägliche Illusion des Fa­brikanten aus, daß die Arbeitsstunde des mit Hilfe von Maschinerie usw. produzierenden Arbeiters einen größeren Wert produziere als vor der Er­findung der Maschinerie die Arbeitsstunde des einfachen Handarbeiters. Diese Einbildung wird genährt durch den außerordentlichen „Mehrwert“, den der Kapitalist einstreicht, der mit einer neuerfundenen und von ihm und vielleicht noch ein paar anderen Kapitalisten monopolisierten Maschine in ein bisher der Handarbeit gehörendes Gebiet einbricht. Der Preis des Handprodukts bestimmt hier den Marktpreis des gesamten Produkts dieses Industriegebiets; das Maschinenprodukt kostet vielleicht nur den vierten /504/ Teil der Arbeit, läßt also dem Fabrikanten einen „Mehrwert“ von 300 Pro­zent seines Kostenpreises.

Natürlich macht die Verallgemeinerung der neuen Maschine dieser Art „Mehrwert“ bald ein Ende; aber dann sieht der Kapitalist, daß in dem Maß, wie das Maschinenprodukt den Marktpreis bestimmt, und dieser Preis mehr und mehr auf den wirklichen Wert des Maschinenprodukts herab­sinkt, der Preis des Handprodukts ebenfalls sinkt und damit unter seinen früheren Wert herabgedrückt wird, daß also die Maschinenarbeit gegen­über der Handarbeit immer noch einen gewissen „Mehrwert“ produziert. Diese ganz gewöhnliche Selbsttäuschung legt Thompson hier seinem Fabri­kanten in den Mund. Wie wenig er selbst sie aber teilt, sagt er unmittelbar vorher, auf S. 127, ausdrücklich:

„Die Rohstoffe, die Gebäude, der Arbeitslohn, sie alle können ihrem eigenen Wert nichts hinzufügen; der zusätzliche Wert kommt her von der Arbeit allein.“

Wobei wir unsere Leser um Entschuldigung bitten, wenn wir zu Nutz und Frommen ausschließlich des Herrn Menger hier noch extra feststellen, daß auch dieser „zusätzliche Wert“ Thompsons keineswegs der Marxsche Mehrwert ist, sondern der ganze, dem Rohstoff durch die Arbeit zugesetzte Wert, also die Summe vom Wert der Arbeitskraft und Mehrwert im Marxschen Sinne.

Jetzt erst, nach dieser unumgänglichen „volkswirtschaftlichen Verbrä­mung“, können wir die Kühnheit des Herrn Menger vollständig würdigen, mit der er S. 53 sagt:

„Nach der Ansicht Thompsons … betrachten die Kapitalisten …jene Differenz zwischen der Lebensnotdurft des Arbeiters und dem wirklichen Ertrag ihrer durch Ma­schinen und andere Kapitalaufwendungen produktiver gewordenen Arbeit als einen Mehrwert (surplus value, additional value), der den Grund- und Kapitaleigentümern zuzufallen hat.“

Das soll die deutsche „freie“ Wiedergabe der von uns oben angeführten Stelle Thompsons S. 128 sein. Bei Thompsons Kapitalisten ist aber einzig die Rede von der Differenz zwischen dem Produkt derselben Arbeitsmenge (the same quantity of labour), je nachdem sie mit Benützung von Kapital und ohne Benützung von Kapital arbeitet, der Differenz zwischen dem Pro­dukt einer gleichen Menge von Handarbeit und Maschinenarbeit. Die „Lebensnotdurft des Arbeiters“ kann Herr Menger nur hineinschmuggeln, indem er Thompson direkt fälscht.

Konstatieren wir also: Der „Mehrwert“ des Thompsonschen Kapita­listen ist nicht der „Mehrwert“ oder „zusätzliche Wert“ Thompsons; noch viel weniger ist einer der beiden der „Mehrwert“ des Herrn Menger; und am allerwenigsten ist einer von allen dreien der „Mehrwert“ von Marx.

Das geniert Herrn Menger aber nicht im mindesten. Er fährt fort S. 53: /505/

„Grundrente und Kapitalgewinn sind deshalb nichts anderes als Abzüge, welche der Grund- und Kapitaleigentümer vermöge seiner gesetzlichen Machtstellung von dem vollen Arbeitsertrage zum Nachteile des Arbeiters zu machen in der Lage ist“ – ein Satz, der seinem ganzen Inhalt nach schon in Adam Smith enthalten ist – und ruft dann triumphierend aus: „Man wird in diesen Ansichten Thompsons sofort den Ge­dankengang, ja sogar die Ausdrucksweise wiedererkennen, die sich später bei so vielen Sozialisten, namentlich auch bei Marx und Rodbertus wiederfindet.“

Mit anderen Worten: Herr Menger hat bei Thompson das Wort surplus value (auch additional value), Mehrwert, entdeckt, wobei er nur vermittelst einer direkten Unterschiebung verheimlichen kann, daß surplus value oder additional value bei Thompson in zwei unter sich total verschiedenen Be­deutungen vorkommt, die beide wieder total verschieden sind von dem Sinn, worin Marx das Wort Mehrwert gebraucht.

Das ist der ganze Inhalt seiner gewaltigen Entdeckung! Welch klägliches Ergebnis gegenüber der pomphaften Ankündigung der Vorrede:

„Ich werde in dieser Schrift den Nachweis führen, daß Marx und Rodbertus ihre wichtigsten sozialistischen Theorien älteren englischen und französischen Theoretikern entlehnt haben, ohne die Quellen ihrer Ansichten zu nennen.“

Wie traurig hinkt jetzt der Vergleich einher, der diesem Satz vorher­geht:

„Wenn jemand dreißig Jahre nach dem Erscheinen von Adam Smiths Werk über den Nationalreichtum die Lehre von der Arbeitsteilung wieder ‚entdeckt’ hätte oder wenn heute ein Schriftsteller die Entwicklungstheorie Darwins als sein geistiges Eigen­tum vortragen wollte, so würde man ihn für einen Ignoranten oder für einen Scharlatan halten. Nur auf dem Gebiete der Sozialwissenschaft, welche eben einer geschichtlichen Tradition noch fast völlig entbehrt, sind erfolgreiche Versuche dieser Art denkbar.“

Wir wollen hier absehen davon, daß Menger immer noch glaubt, Adam Smith habe die Teilung der Arbeit „entdeckt“, während schon Petty diesen Punkt achtzig Jahre vor Smith vollständig entwickelt hatte. Das in bezug auf Darwin von Menger Gesagte dreht sich aber jetzt einigermaßen um. Der ionische Philosoph Anaximander stellte bereits im sechsten Jahrhundert vor unserer Zeitrechnung die Ansicht auf, daß der Mensch sich aus einem Fisch entwickelt habe, und wie bekannt, ist dies auch die Ansicht der heuti­gen evolutionistischen Naturwissenschaft. Wenn nun jemand auftreten wollte und erklären, hier sei bereits der Gedankengang und sogar die Aus­drucksweise Darwins zu erkennen, und Darwin sei nichts als ein Plagiator des Anaximander, habe aber sorgfältig seine Quelle verheimlicht, so würde er in bezug auf Darwin und Anaximander gerade so verfahren, wie Herr Menger in bezug auf Marx und Thompson wirklich verfährt. Der Herr Professor hat recht: „Nur auf dem Gebiete der Sozialwissenschaften“ darf man auf jene Unwissenheit rechnen, welche „erfolgreiche Versuche dieser Art denkbar“ macht. /506/

Da er aber auf das Wörtchen „Mehrwert“ solchen Nachdruck legt einerlei, welcher Begriff damit verbunden wird, sei dem großen Kenner der sozialistischen und ökonomischen Literatur das Geheimnis verraten, das nicht nur bei Ricardo schon das Wort surplus produce1 vorkommt (im Ka­pitel über den Arbeitslohn[470]), sondern daß auch neben dem von Sismondi gebrauchten mieux-value2 der Ausdruck plus-value für jeden Wertaufschlag, der dem Warenbesitzer nichts kostet, in Frankreich seit Menschen­gedenken im gewöhnlichen Geschäftsleben gang und gäbe ist. Hiernach dürfte es fraglich erscheinen, ob die von Menger vollzogene Entdeckung der Entdeckung des Mehrwerts durch Thompson oder vielmehr durch den Thompsonschen Kapitalisten auch nur in der Rechtsphilosophie Geltung erhalten wird.

Herr Menger ist aber noch lange nicht mit Marx fertig. Man höre:

„Es ist charakteristisch, daß Marx und Engels dieses Fundamentalwerk des englischen Sozialismus“ (nämlich Thompson) „seit vierzig Jahren falsch zitieren (S.50).

Nicht genug, daß Marx diese seine geheime Egeria seit vierzig Jahren totschweigt, er muß sie auch noch falsch zitieren! Und nicht nur einmal, sondern seit vierzig Jahren. Und nicht nur Marx, sondern auch Engels! Welcher gehäufte Vorbedacht der Verruchtheit! Armer Lujo Brentano, der Du seit zwanzig Jahren vergeblich auf der Suche bist nach einem einzigen falschen Zitat von Marx und Dir auf dieser Hetzjagd nicht nur selbst die Finger verbrannt, sondern auch Deinen leichtgläubigen Freund Sedley-Taylor in Cambridge ins Unglück gebracht hast[471] – hänge Dich, Lujo, daß Du das nicht erfunden hast. Und worin besteht diese horrende, vierzig Jahre lang hartnäckig fortgesetzte und obendrein „charakteristische“ Fäl­schung, die des ferneren durch die böswillige ebenfalls vierzigjährige Mit­wirkung von Engels den Charakter eines dolosen Komplotts annimmt?

„… falsch zitieren, indem sie das erste Erscheinen desselben in das Jahr 1827 setzen!

Und das Buch war schon 1824 erschienen!

„Charakteristisch“ in der Tat – für Herrn Menger. Das ist jedoch bei weitem nicht das einzige – aufgepaßt, Lujo! – nicht das einzige falsche Zi­tat von Marx und Engels, die das falsche Zitieren gewerbsmäßig – vielleicht auch im Umherziehen? – zu betreiben scheinen. In der „Misère de la philosophie“, die 1847 erschien, hat Marx Hodgskin mit Hopkins verwechselt, und vierzig Jahre nachher (unter vierzig Jahren tun es diese boshaften Men­schen nun einmal nicht) verbricht Engels dasselbe in der Vorrede zur deut­schen Übersetzung der „Misère“.[472] Bei diesem seinen Feingefühl für Druck- und Schreibfehler ist es in der Tat ein Verlust für die Menschheit, daß der Herr Professor nicht Korrektor in einer Druckerei geworden ist. Doch nein, wir müssen dies Kompliment wieder zurücknehmen. Herr /507/ Menger ist auch zum Korrektor nicht zu gebrauchen, denn auch er schreibt falsch ab, zitiert also falsch. Dies passiert ihm nicht nur mit englischen, son­dern auch mit deutschen Titeln. So weist er z.B. auf „Engels’ Übersetzung dieser Schrift“, nämlich der „Misère“, hin. Engels hat laut Titelblatt der Schrift die Übersetzung nicht gemacht. Die Stelle von Marx mit Hopkins zitiert Engels in der betreffenden Vorrede wörtlich, er war also verpflichtet, den Irrtum mitzuzitieren, wenn er Marx nicht falsch zitieren wollte. Aber diese Leute können es einmal Herrn Menger nicht recht machen.

Doch genug mit dem Kleinigkeitskram, in dem unser Rechtsphilosoph sich mit solchem Behagen umhertreibt. Es ist „charakteristisch“ für den Mann und seine ganze Sorte, daß er, der diese ganze Literatur überhaupt nur aus Marx kennengelernt hat – er zitiert keinen einzigen englischen, nicht schon von Marx zitierten Schriftsteller, außer etwa Hall und welt­bekannten Leuten wie Godwin, den Schwiegervater Shelleys –, daß er sich verpflichtet fühlt, nachzuweisen, daß er zwei oder drei Bücher mehr kennt als Marx „vor vierzig Jahren“, im Jahre 1847. Wer mit den Titeln allein der von Marx angeführten Werke in der Tasche und mit den jetzigen Hilfs­quellen und Bequemlichkeiten des Britischen Museums keine andere Ent­deckung in dieser Branche zu machen versteht, als daß Thompsons „Distri­bution“ 1824 erschienen ist und nicht 1827, der braucht mit bibliographi­scher Gelehrsamkeit wahrhaftig nicht zu renommieren.

Was von manchem anderen Sozialreformer unserer Zeit, das gilt auch von Herrn Menger: Große Worte und nichtige – wenn überhaupt welche – Taten. Der Nachweis wird versprochen, daß Marx ein Plagiator, und be­wiesen, daß ein Wort, der „Mehrwert“, schon vor Marx, wenn auch in an­derem Sinne gebraucht worden!

So geht es auch mit dem juristischen Sozialismus des Herrn Menger. Im Vorwort erklärt Herr Menger, daß er in der „juristischen Bearbeitung des Sozialismus“ die „wichtigste Aufgabe der Rechtsphilo­sophie unserer Zeit erblicke. „Ihre richtige Lösung wird wesentlich dazu beitragen, daß sich die unerläßlichen Abänderungen unserer Rechtsordnung im Wege einer fried­lichen Reform vollziehen. Erst wenn die sozialistischen Ideen in nüchterne Rechtsbegriffe verwandelt sind, werden die praktischen Staatsmänner zu erkennen imstande sein, wie weit die geltende Rechtsordnung im Interesse der leidenden Volksmasse um­zubilden ist.“

Er will sich an diese Umwandlung machen durch Darstellung des Sozia­lismus als eines Rechtssystems.

Und worauf läuft diese juristische Bearbeitung des Sozialismus hinaus? In den „Schlußbemerkungen“ heißt es:

„Das unterliegt wohl keinem Zweifel, daß die Ausbildung eines Rechtssystems, welches von diesen fundamentalen Rechtsideen“ (Grundrecht Nr. 1 und 2) „völlig be­herrscht wird, einer fernen Zukunft angehört (S.163). /508/ Was im Vorwort als die wichtigste Aufgabe „unserer Zeit“ erscheint, wird zum Schluß einer „fernen Zukunft“ zugeschoben.

„Die notwendigen Änderungen“ (der geltenden Rechtsordnung) „werden im Wege einer langen historischen Entwicklung erfolgen, ähnlich wie unsere heutige Gesell­schaftsordnung das Feudalsystem im Laufe der Jahrhunderte so zersetzt und zerstört hat, bis es schließlich nur eines Anstoßes bedurfte, um dasselbe vollständig zu beseitigen (S. 164).

Sehr schön gesagt, aber wo bleibt da die Rechtsphilosophie, wenn die „historische Entwicklung“ der Gesellschaft die notwendigen Änderungen bewirkt? In der Vorrede sind es die Juristen, welche der gesellschaftlichen Entwicklung ihren Weg vorschreiben; jetzt, wo der Jurist daran ist, beim Worte genommen zu werden, verliert er die Courage und stammelt etwas von historischer Entwicklung, die alles von selbst macht.

„Strebt nun aber unsere soziale Entwicklung der Verwirklichung des Rechts auf den vollen Arbeitsertrag oder des Rechts auf Arbeit entgegen?“

Herr Menger erklärt, das nicht zu wissen. So schnöde gibt er jetzt seine sozialistischen „Grundrechte“ preis. Aber wenn diese Grundrechte nicht imstande sind, einen Hund vom Ofen zu locken, wenn sie nicht die soziale Entwicklung bestimmen und verwirklichen, sondern durch sie bestimmt und verwirklicht werden, wozu dann diese Mühe, den ganzen Sozialismus auf die Grundrechte zu reduzieren? Wozu die Mühe, den Sozialismus seiner ökonomischen und historischen „Verbrämungen“ zu entkleiden, wenn wir hinterdrein erfahren müssen, daß die „Verbrämungen“ seinen wirklichen Inhalt ausmachen? Warum uns erst zum Schlusse mitteilen, daß die ganze Untersuchung gar keinen Zweck hat, da man das Ziel der sozialistischen Bewegung nicht durch die Verwandlung der sozialistischen Ideen in nüch­terne Rechtsbegriffe, sondern nur durch das Studium der sozialen Entwick­lung und ihrer treibenden Ursachen erkennen kann?

Herrn Mengers Weisheit läuft schließlich darauf hinaus, daß er erklärt, welche Richtung die soziale Entwicklung nehmen werde, könne er nicht sagen, aber eines sei sicher, man solle „die Gebrechen unserer heutigen sozialen Ordnung nicht künstlich steigern“ (S. 166), und er empfiehlt zur Er­möglichung der weiteren Erhaltung dieser „Gebrechen“ den – Freihandel und die Vermeidung weiteren Schuldenmachens seitens des Staats und der Gemeinden!

Diese Ratschläge sind das ganze greifbare Resultat der mit so viel Lärm und Selbstanpreisung auftretenden Rechtsphilosophie von Menger! Schade, daß uns der Herr Professor nicht das Geheimnis verrät, wie die modernen Staaten und Kommunen ohne die „Kontrahierung von Staats- und Kom­munalschulden“ fertig werden sollen. Sollte er dies Geheimnis besitzen, so möge er es ja nicht für sich behalten. Es würde ihm den Weg „nach oben“ in den Ministersessel noch schneller bahnen, als seine „rechtsphilosophischen“ Leistungen bewirken können.

/509/ Welche Aufnahme immer diese an „maßgebender Stelle“ finden mögen, auf jeden Fall glauben wir versichern zu dürfen, daß die Sozialisten der Gegenwart und Zukunft Herrn Menger seine gesamten Grundrechte schenken oder auf jeden Versuch verzichten, ihm diesen seinen „vollen Arbeitsertrag“ streitig zu machen.

Damit ist natürlich nicht gesagt, daß die Sozialisten darauf verzichten, bestimmte Rechtsforderungen zu stellen. Eine aktive sozialistische Partei ist ohne solche unmöglich, wie überhaupt jede politische Partei. Die aus den gemeinsamen Interessen einer Klasse hervorgehenden Ansprüche können nur dadurch verwirklicht werden, daß diese Klasse die politische Macht er­obert und ihren Ansprüchen allgemeine Geltung in Form von Gesetzen verschafft. Jede kämpfende Klasse muß also ihre Ansprüche in der Gestalt von Rechtsforderungen in einem Programm formulieren. Aber die Ansprüche jeder Klasse wechseln im Laufe der gesellschaftlichen und politischen Um­gestaltungen, sie sind in jedem Lande verschieden, je nach seinen Eigen­tümlichkeiten und dem Höhegrad seiner sozialen Entwicklung. Daher sind denn auch die Rechtsforderungen der einzelnen Parteien, bei aller Über­einstimmung im Endziele, nicht zu jeder Zeit und bei jedem Volk völlig die gleichen. Sie sind ein wandelbares Element und werden von Zeit zu Zeit re­vidiert, wie man das bei den sozialistischen Parteien der verschiedenen Län­der beobachten kann. Bei solchen Revisionen sind es die tatsächlichen Ver­hältnisse, die in Rechnung gezogen werden; dagegen ist es noch keiner der bestehenden sozialistischen Parteien eingefallen, aus ihrem Programm eine neue Rechtsphilosophie zu machen, und es dürfte ihr auch in der Zukunft nicht einfallen. Wenigstens, was Herr Menger auf diesem Gebiete fertig­gebracht hat, vermag nur abschreckend zu wirken.

Das ist die einzige brauchbare Seite an seinem Schriftchen.

/617 / […]
[464] Den Artikel „Juristen-Sozialismus hatte Engels im Oktober 1886 als Antwort auf das Buch „Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag in geschichtlicher Darstellung“ des österreichi­schen bürgerlichen Soziologen und Juristen Anton Menger geplant. Menger versucht darin nachzuweisen, daß Marx seine ökonomische Theorie bei den englischen utopischen Sozialisten der Ricardoschen Schule, insbesondere bei Thompson, entlehnt habe. Da Engels über diese Verleumdungen sowie über Mengers Verfälschung des Wesens der Marxschen Lehre unmöglich achtlos hinweggehen konnte, wollte er zunächst selbst Menger in der Presse zurechtweisen. Da er aber annehmen mußte, daß sein persönliches Auftreten gegen Menger bis zu einem gewissen Grade zur Reklame für diesen selbst in der bürgerlichen Wissenschaft bedeutungslosen Mann benutzt werden könnte, hielt er es für angebrachter, in einem redaktionellen Artikel der „Neuen Zeit“ oder in einer von Karl Kautsky, dem Redakteur der Zeitschrift, veröffentlichten Rezension zu dem Buche Men­gers diesem die gebührende Abfuhr zu erteilen. Engels veranlaßte daher Kautsky, einen Artikel gegen Menger zu verfassen. Engels selbst wollte ursprünglich den Hauptteil dazu schreiben, mußte jedoch wegen Krankheit die begonnene Arbeit abbrechen; unter Be­rücksichtigung der Hinweise von Engels hat Kautsky dann den Artikel zu Ende geschrie­ben und in der „Neuen Zeit“, Heft 2, 1887, ohne Unterschrift veröffentlicht. Erst in dem 1905 herausgekommenen Index zu dieser Zeitschrift sind Engels und Kautsky als Ver­fasser dieses Artikels genannt. Als Artikel von Engels erschien dieser 1904 in französischer Sprache in Nr. 132 der Zeitschrift „Mouvement socialiste“. Da die Handschrift dieses Artikels nicht aufzufinden ist und somit nicht festgestellt werden kann, welchen Teil des Artikels Engels und welchen Kautsky geschrieben hat, wird der Artikel im vorliegenden Band als Beilage vollständig wiedergegeben. 491

[465] Karl Marx, „Die Klassenkämpfe in Frankreich 1848 bis 1850“ (siehe Band 7 unserer Aus­gabe, S. 41/42). 498

[466] Schiller, „Die Worte des Glaubens“. 499

[467] Unter diesem Titel erschien am 7. März 1831 im „Le Globe“ einer jener Artikel von Barthélemy-Prosper Enfantin, die in der Zeit vom 28. November 1830 bis 18. Juni 1831 im „Le Globe“ gedruckt worden waren und 1831 in Paris als Buch unter dem Titel „Economie politique et politique“ erschienen.
Le Globe – Tageszeitung, die von 1824 bis 1832 in Paris erschien. Vom 18. Januar 1831 an war sie das Organ der saint-simonistischen Schule. 500

[468] Proudhon, „Système des contradictions économiques, ou philosophie de la misère“, T. 1 -2, Paris 1846. 500

/618/
[469] Karl Marx, „Das Elend der Philosophie. Antwort auf Proudhons ‚Philosophie des Elends’“ (siehe Band 4 unserer Ausgabe, S. 63-182).
Anfang 1849 eröffnete Proudhon in der Pariser Vorstadt St. Denis eine sog. Volksbank. Diese sollte nach den von ihm entwickelten utopischen Prinzipien zinslosen Kredit ge­währen und die von ihm gepredigte Zusammenarbeit des Proletariats mit der Bourgeoisie verwirklichen helfen. Bereits nach zwei Monaten machte die Bank bankrott. 500

[470] David Ricardo, „On the principles of political economy, and taxation“, London 1817. S. 90-115. 506

[471] In den siebziger Jahren des 19. Jahrhunderts führte der bürgerliche Ökonom Lujo Brentano eine verleumderische anonyme Kampagne gegen Marx, in der er ihn der bewußten Fälschung eines Zitats aus der Rede Gladstones vom 16. April 1863 beschuldigte. Der betreffende Satz aus der Rede Gladstones war am 17. April 1863 in den Berichten fast aller Londoner Zeitungen („The Times“, „The Morning Star“, „Daily Telegraph“ u. a.) über diese Parlamentssitzung nachzulesen, wurde aber in Hansards halbamtlicher Ausgabe der parlamentarischen Debatten, deren Text der Zensur durch die Redner selbst unterworfen war, weggelassen. In seiner Polemik beschuldigte Brentano hierauf Marx, der nach dem Zeitungsbericht zitiert hatte, der Fälschung und wissenschaftlichen Unzulänglichkeit. Marx antwortete auf diese Verleumdung in zwei Briefen an die Redak­tion des „Volksstaats“ vom 23. Mai und 28. Juli 1872 (siehe Band 18 unserer Ausgabe. S. 89-92, 108-115).
Nach dem Tode von Marx wurde im November 1883 die gleiche Beschuldigung von dem englischen bürgerlichen Ökonomen Taylor wiederholt. Diese Version einer angeb­lichen Zitatenfälschung wurde von Eleanor Marx im Februar und März 1884 in zwei Brie­fen an die Zeitschrift „To-day“ und später von Engels im Juni 1890 in seinem Vorwort zur vierten deutschen Auflage des „Kapitals“ (siehe Band 23 unserer Ausgabe, S. 41-46) sowie 1891 in seiner Broschüre „In Sachen Brentano contra Marx…“ widerlegt. 506

[472] Engels ersetzte in der 1892 erschienenen zweiten deutschen Auflage des „Elends der Philosophie“ den von Marx 1847 angeführten Namen Hopkins durch Hodgskin und wies in der Vorbemerkung zu dieser Auflage auf die vorgenommene Korrektur hin (siehe Band 4 unserer Ausgabe, S. 569, und Band 22). Die genannten Bände bringen, entsprechend der
Angabe von Marx in der französischen Erstausgabe von 1847, den Namen Hopkins, da in den zwanziger Jahren sowohl von Thomas Hopkins als auch von Thomas Hodgskin ökonomische Schriften erschienen und Marx in seinem Werk nicht den genauen Titel der von ihm erwähnten Schrift anführt.
1822 erschien in London eine von Thomas Hopkins verfaßte Arbeit „Economical enquiries relative to the laws which regulate rent, wages, and the value of money“. 1827 er­schien ein Werk von Thomas Hodgskin mit dem Titel „Popular political economy…“
Engels berichtigte in der obengenannten Auflage ebenfalls das in der Erstausgabe von 1847 irrtümlich angegebene Erscheinungsjahr von Thompsons Werk. 506

  1. Siehe vorl. Band, S. 302. [zurück]
  2. Dem Gesetz muß entsprochen werden, mag darüber auch die Welt zugrunde gehen. [zurück]
  3. Mehrprodukt [zurück]
  4. Mehrwert [zurück]
Share and Enjoy:
  • Facebook
  • Twitter
  • studiVZ meinVZ schülerVZ
  • del.icio.us
  • email
  • Digg
  • Google Bookmarks
  • LinkedIn
  • MisterWong
  • MisterWong.DE
  • PDF
  • Tumblr
  • Wikio