„Der Begriff R[echtsstaat] ist eine Legitimationsformel […] höchsten Ranges für die Begründung und Begrenzung von Herrschaft in Staaten und vergleichbaren Verbänden. […]. Im Grundgesetz wird er in Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG gesehen, […].“
(Katharina Gräfin von Schliefen, Artikel „Rechtsstaat (J)“, in: Werner Heun / Martin Honecker / Martin Morlok / Joachim Wieland [Hg.], Evangelisches Staatslexikon, 4. Aufl.: Kohlhammer: Stuttgart, 2006, Sp. 1926 – 1934 [1926])
Sehen Sie dort und zeigen Sie auf den Begriff „Rechtsstaat“:
Art. 20 II 2 GG: „Sie [Die Staatsgewalt] wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
Art. 20 III GG: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
PS.:
Eine weniger phantasiereiche Sehpraxis legte in der Vorauflage von 1987 auf den Sp. 2806 – 2818 Richard Bäumlin an den Tag.