Der Deutsche Rechtsstaat: Nationale „Gemeinschaft“ statt Gesetzesbindung der Staatsgewalt – Das Beispiel ‚Steuer-CD‘

Astrid Hölscher hatte vor sechs Wochen in der Frankfurter Rundschau, wenn auch affirmativ, das deutsche Rechtsstaats-Konzept ziemlich treffend auf den Punkt gebracht: „Um solchen Asozialen beizukommen, wäre etwas staatliche Hehlerei“ – es ging damals um den staatlichen Ankauf Schweizer Bankdaten von Personen, die unerlaubt über diese verfügten – „als Recht auslegbar, dafür gibt es Juristen.“ Diesbezüglich „gelten vor deutschen Gerichten andere Regeln als vor US-Jurys, wo der illegal beschaffte Beweis jedes Verfahren torpediert.“
Nun sind zwar der due process, das ordnungsgemäße Verfahren, und die rule of law, die Herrschaft des Gesetzes, auch in den USA längst nicht mehr das, was sie einmal waren – aber traditionell, das heißt: bis zur weltweiten Ausbreitung der deutschen Gerechtigkeitsideologie1, war genau das der Unterschied zwischen der deutschen und südeuropäischen Rechtsstaats-Konzeption einerseits sowie der angelsächsischen Konzeption der rule of law und der französischen des État légal andererseits: Im Bereich der letzteren ist (oder war zumindest) illegal schlicht illegal – und zwar auch dann, wenn die Staatsapparate selbst die Gesetze brachen (was auch dort – genauso wie Fehlurteile von Gerichten im Einzelfall – vorkam und -kommt). Im Rechtsstaat, im Staat des Rechts, sind dagegen „[e]in paar Tricks“ (Hölscher) immer drin, um mittels angeblicher ‚Auslegung’ lllegales in Recht zu transformieren, denn das Konzept des Rechtsstaats baut von vornherein auf der Differenz von (und dem fließenden Übergang zwischen) „Recht“ und „Gesetz“ auf.
Auch wenn die „Asozialen“ in dem Satz von Hölscher nicht diejenigen sind, die das Objekt der zwangserzieherischen Prätentionen des nationalliberalen BRD-Außenministers sind, weil sie die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Sozialleistungen nicht so ausgeben, wie es dem Außenminister sinnvoll erscheint2, sondern mutmaßliche SteuerhinterzieherInnen, besteht weder aus staatskritischer, liberaler, noch aus staatsüberwindender, kommunistischer oder anarchistischer Perspektive Anlaß, dem sozialdemokratischen Ruf nach dem starken Staat („Gewiss muss der Staat alles tun, um jenen das Handwerk zu legen, die die Gemeinschaft gleich doppelt betrogen haben.“3) Beifall zu spenden.
Denn die „Gemeinschaft“ und deren Interessen sind keine schlicht gegebene Substanz, die ad hoc problemlos erkannt werden kann. Vielmehr ist das, was die Gemeinschaft will und wer/welche zu ihr gehört, immer schon umstritten: Gehören jene vermeintlichen SteuerbetrügerInnen mit zu dieser Gemeinschaft? Betrügen sie sich also letztlich selbst, wenn sie die Gemeinschaft betrügen? Oder gehören sie nicht zu dieser Gemeinschaft, und warum sollten sie sich dann aber dem Willen dieser Gemeinschaft, zu der sie vielleicht nicht gehören, trotzdem beugen? – um nur einige Fragen zu nennen, die sich in dem Zusammenhang stellen.
Das bisher4 beste Verfahren, um für große Gruppen von Menschen einen gemeinsamen Handlungsrahmen festzulegen, ist das der demokratischen Gesetzgebung (in ihren unterschiedlichen Varianten von plebiszitär über parlamentarisch bis rätedemokratisch): In ihm wird definiert, was fernerhin als gemeinsames Interesse gilt, und die Minderheit beugt sich dem Willen der Mehrheit, weil sie die – zumindest hypothetische – Chance behält, ihrerseits zur Mehrheit zu werten. Bekannt ist, daß diese Chance durch gesellschaftliche Herrschafts- und Ausbeutungsverhältnisse, die auch unabhängig von rechtlicher Freiheit und Gleichheit bestehen, stark beeinträchtigt ist. Die nicht nur maoistische Konsequenz daraus lautet bekanntlich: „Rebellion ist gerechtfertigt.“
Eine Selbstermächtigung der Staatsapparate, sich von den geltenden Gesetzen loszusagen, wie sie Hölscher propagiert, ist freilich keine maoistische Rebellion, sondern das genaue Gegenteile einer Selbstermächtigung der BürgerInnen, die geltende Legalordnung umzustürzen – nämlich eine Verstärkung der Unterwerfung der BürgerInnen unter die Staatsapparate.
Dafür mag es im Falle jener vermeintlichen SteuerhinterzieherInnen gute Gründe geben – nur gilt auch in diesem Fall, daß die Form wesentlich ist (Lenin)5: Auch wer/welche die Bekämpfung von Steuerentziehung durch MillionärInnen für ein reformerisches Anliegen im Sinne der zumindest Abfederung gesellschaftlicher Herrschafts- und Ausbeutungsverhältnisse hält, muß darauf achten, daß sich das eingesetzte vermeintliche Mittel (Verstärkung der Unterwerfung unter die Staatsapparate) nicht gegen das angestrebte Ziel (Abbau von Herrschafts- und Ausbeutungsverhältnissen) verselbständigt und durchsetzt.
Astrid Hölscher begründete ihr Unbedenklichkeits-Testat wie folgt:

„Und was Sorgen um den Datenschutz betrifft: Hier handelt es sich gerade nicht um unbescholtene Bürger, die ins Visier von Sammelwütigen geraten, hier gibt es einen begründeten [sic!, TaP] Anfangsverdacht.“

Dies übersieht zum einen, daß wir es hier nicht damit zu tun haben, daß bei den zuständigen Behörden aufgrund öffentlicher Vorgänge oder aufgrund einer Strafanzeige der Verdacht einer Straftat entsteht und dann bei Vorliegen „zureichende[r] tatsächliche[r] Anhaltspunkte“ (§ 152 StPO) die üblichen Ermittlungen aufgenommen werden (das gesetzlich gebotene Mittel wäre im vorliegenden Fall wahrscheinlich ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, das wegen des geltenden Innerschweizer Rechts wahrscheinlich erfolglos bliebe). Vielmehr läßt sich die schlichte Behauptung einer Person, die entsprechenden Daten, die zum Beweis von Steuerhinterziehungen dienen oder beitragen sollen, zu besitzen, überhaupt erst dadurch erhärten, daß diese Daten zumindest teilweise ausgewertet werden. Daß die Person, die über die fraglichen Daten illegalerweise verfügt, für die Herausgabe eine Gegenleistung verlangt, ist dabei noch das geringste Problem.6 Das zentrale Problem ist, daß sich der (deutsche) Staat durch Einschaltung von Privaten Ermittlungs- (= Datenbeschaffungs-)möglichkeiten verschafft, die er (in der Schweiz) von Gesetz wegen nicht hat.7
Und diese Überlegung gibt zum anderen auch Hölschers „unbescholtene[n] Bürger[n]“, die hier nicht „ins Visier von Sammelwütigen“ gerieten (weshalb alles in Ordnung sei), den richtigen Stellenwert: In dem Moment, wo mit der Auswertung der Daten begonnen wird, steht eben noch nicht fest, daß die Personen, über die Daten auf der CD sind, bescholten sind. Im Effekt schützt jede Begrenzung staatlicher Ermittlungsbefugnisse nicht nur „unbescholtene Bürger“, sondern auch bescholtene BürgerInnen, deren Bescholtensein aufgrund der begrenzten Ermittlungsbefugnisse nicht ans Tageslicht kommt. Und entsprechend gilt: Umso mehr die Anforderungen an die Begründetheit eines Verdachts, um bestimmte Ermittlungsmaßnahmen durchführen zu können, heruntergeschraubt werden, desto mehr „unbescholtene Bürger“ können diesen Ermittlungsmaßnahme auch unterzogen werden. Und dies gilt unabhängig davon, ob die Anforderungen von Gesetzes wegen heruntergeschraubt werden oder ob nach der Logik gehandelt wird: ‚Wir suchen mal, und wenn wir was finden, war das Suchen gerechtfertigt, auch wenn es illegal war.’ – Mit belastet von den Ermittlungsmaßnahmen werden auch diejenigen, bei denen nichts gefunden wird; so auch im vorliegenden Fall: Erst nach Auswertung der Daten läßt sich sagen, ob wirklich Steuern hinterzogen wurde.

Aber lassen wir diese Frage der Kollateralschäden beiseite: Der Unterschied zwischen einem liberalen Staat und einem autoritären Staat, der Unterschied zwischen Gesetzesstaat und Rechtsstaat, besteht nicht allein darin, daß der liberale Staat ausschließlich bescholtene BürgerInnen behelligt und der autoritäre auch unbescholtene (letzteres ist auch für den autoritären Staat nur begrenzt effektiv). Der Unterschied besteht vielmehr in erster Linie darin, daß der liberale Staat auch dem bescholtenen Bürger Sicherheit vor (nicht durch) Staatsgewalt bietet, indem er diese durch Gesetzesbindung berechenbar macht.
Und genau dies war den KritikerInnen des westlichen Gesetzstaates und VerfechterInnen des deutschen Rechtsstaats schon immer ein Stein des Anstoßes:

„Für die Rechtsblindheit des liberalen Gesetzesdenken war es kennzeichnend, daß man aus dem Strafrecht den großen Freibrief, die ‚Magna Charta des Verbrechers’ (Fr. v. Liszt) zu machen suchte. […]. Die Justiz verwandelt sich dadurch in einen Zurechnungsbetrieb, auf dessen von ihm voraussehbares und von ihm berechenbares Funktionieren der Verbrecher ein wohlerworbenes subjektives Recht hat. Staat und Volk aber sind in einer angeblich lückenlosen Legalität restlos gefesselt.“ (Carl Schmitt, Der Führer schützt das Recht. Zur Reichstagsrede Adolf Hitlers vom 13. Juli 1934, in: Deutsche Juristen-Zeitung 1934, Sp. 945 – 950 [947]; vgl. dazu den Kommentar bei Delete 129).

Diese Berechenbarkeit ist freilich auch im Gesetzesstaat abgestuft: Im Bereich der Strafvorschriften gilt sie bedingungslos: Nulla poena sine legekeine Strafe ohne Gesetz (Carl Schmitt wollte dies deutsch-rechtsstaatlich umdrehen in: Nullum crimen sine poenaKein Verbrechen [soll] ohne Strafe [bleiben]8, auch wenn es keine gesetzliche Regelung gibt). Die Strafe muß im Gesetzesstaat bestimmt sein, bevor der/die BürgerIn die Handlung ausführte, die bestraft werden soll. In anderen Bereich können und müssen – alles andere würde politischen Stillstand bedeuten – auch nachträglich nachteilige Rechtsfolgen an frühere Handlungen der BürgerInnen geknüpft werden: Wer/welche heute unter Einhaltung der Gesetze eine Fabrik baut, kann sie morgen trotzdem schließen oder modernisieren müssen, weil strengere Umweltvorschriften beschlossen werden. Wer/welche heute Arbeitslosengeld bezieht (und deshalb ein unattraktives Jobangebot, das morgen nicht mehr zu Verfügung steht, ausschlägt), kann morgen trotzdem damit konfrontiert sein, daß der Gesetzgeber das Arbeitsgeld vermindert. Und wer/welche heute Steuern hinterzieht, kann morgen damit konfrontiert sein, daß die staatlichen Ermittlungskompetenzen ausgeweitet werden – und die Sache, die ansonsten wahrscheinlich unentdeckt geblieben wäre, auffliegt. Welche derartigen Änderungen sinnvoll sind, ist der politischen Kontroverse anheimgestellt – und politische Kontroversen wird es in Gesellschaften mit Individuen und Gruppen, die unterschiedliche und z.T. auch gegensätzliche Interessen verfolgen, (und keine homogenen „Gemeinschaften“ sind) immer geben.

In diesen Bereichen – d.h.: außerhalb der Strafvorschriften – ist die Berechenbarkeit der Staatsgewalt darauf reduziert, daß die Handlungen des Staats (d.h. seiner FunktionärInnen) einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, bevor gehandelt wird9 – und eine fehlende gesetzliche Grundlage von keinem höheren Statats(notwehr)recht oder hypothetischem Gemeinwohlinteresse substituiert werden kann. – Und im Falle der Steuerdaten fehlt es gegenwärtig genau daran: An einer gesetzlichen Grundlage, aufgrund der der Staat legal Verfügung über die Daten erlangen kann. Solange der souveräne Schweizer Gesetzgeber dies nicht ändern will, bleibt der BRD nur die Möglichkeit, den Kapitalexport in die Schweiz stärker zu kontrollieren. Wenn dies wiederum politisch nicht gewollt ist, ist es jedenfalls keine völkerrechtlich zulässige Alternative, daß sich deutsche BeamtInnen diese Daten illegal in der Schweiz beschaffen. Und dafür Personen, die der Schweizer Gesetzgebung unterliegen, als HandlangerInnen zu verwenden, läuft praktisch auf das Gleiche hinaus und ändert an dem Bruch Schweizer Recht nichts.

Und noch eines lehrt die ‚Steuerdaten-CD-Diskussion’: Egal, ob deutscher Rechtsstaat oder westlicher Gesetzesstaat; egal, ob Verrechtlichung oder Juridifizierung; egal, ob illegal beschaffte Daten oder legale Ermittlungsergebnisse: Die juristische Logik tendiert zu Individualisierung; es geht um Individuen, die für ihr Handeln oder Nicht-Handeln (Steuern zahlen oder Steuern hinterziehen) verantwortlich gemacht werden. Der Skandal ist die Abweichung von der gesellschaftlichen Norm.10 Der eigentliche ‚Skandal’, gesellschaftliche Norm selbst, die Steuergesetzgebung11 oder gar die private Aneignung des Mehrprodukts, – der gesellschaftliche ‚Normalfall’ – bleibt von der juristischen Logik von vornherein unberührt. –

(Fast) alles weitere zum Thema „Rechtsstaat“ und „Verrechtlichung“ steht dort:

► Schulze/Berghahn/Wolf (Hg.), Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne (StaR « P. Neue Analyen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Bd. 2), Westfälisches Dampfboot: Münster, 2010, 952 Seiten.

und

► Schulze, Das Politische und das Juridische als Produkte performativer Praxis. Überlegungen zu einer anti-essentialistischen Reformulierung des Verrechtlichungs-Begriffs, in: Schulze/Berghahn/ Wolf (Hg.), Politisierung und Ent-Politisierung als performative Praxis (StaR « P. Neue Analyen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Bd. 1), Westfälisches Dampfboot: Münster, 2006, 22 – 41 (u.a. mit einer Erläuterung meiner Unterscheidung zwischen „Verrechtlichung“ oder „Juridifizierung“).

  1. Vgl. meinen Aufsatz: Gefährdetes Leben – Gefährliches Recht. Vom Nutzen und Schaden poststrukturalistischer Rechts- und Politikanalysen, in: Neue Politische Literatur 2006, 203 – 213 (209-211) (Abschnitt „Die Germanisierung des Westens“). Zum (früheren) Unterschied zwischen der angelsächsischen und deutschen Konzeption des Strafprozesses (Wahrheitsermittlung aufgrund von Waffengleichheit von Anklage und Verteidigung, d.h.: der strikten Einhaltung von Verfahrensregeln, [‚formeller Wahrheitsbegriff’] vs. Wahrheitsermittlung um [fast] jeden Preis, d.h.: auch auf Kosten formeller Rechte der Angeklagten, [‚materieller Wahrheitsbegriff’) siehe: Ingo Müller, Der Wert der „materiellen Wahrheit“, in: Leviathan 1977, 522 – 537. Während von deutscher Seite gemeinhin beansprucht wird, daß die ‚materielle’ Wahrheitskonzeption die ‚wahrere’ sei – d.h.: besser dazu diene, zu ermitteln, wie es ‚wirklich’ war –, verhält es sich doch tatsächlich so, daß sich beide Modelle nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit der korrekten Ermittlung des Täters / der Täterin unterscheiden, sondern dadurch, welche Seite das (insgesamt in etwa gleich große) Risiko eines Justizirrtums zu tragen hat: Das angelsächsische Modell erhöht die Wahrscheinlichkeit, daß wirkliche TäterInnen mangels legal erlangter Beweise freigesprochen werden müssen; in das deutsche Modell ist dagegen ein strukturelles Vorurteil zulasten der Angeklagten eingebaut und so steigt die Wahrscheinlichkeit, daß Nicht-TäterInnen aufgrund bloßer Anhaltspunkte zuunrecht verurteilt werden. [zurück]
  2. „es gibt zu viele Fälle, in denen die Leistungen, die eigentlich für die Kinder gedacht sind, in einen neuen Fernseher investiert werden.“ Folge: Sozialleistungs-BezieherInnen sollen über deren Verwendung nicht mehr selbst entscheiden. Westerwelle tritt diesbzgl. sogar in einen Paternalismus-Wettbewerb mit Konservativen: Frage der BILD-Zeitung: „Familienministerin von der Leyen will die Leistungen für Kinder vor allem durch Sachleistungen und Gutscheine verbessern. Der richtige Weg aus Ihrer Sicht?“ Antwort von Westerwelle: „Die Ministerin übernimmt damit die Vorschläge der FDP, während weite Kreise der Konservativen für die Auszahlung der Leistungen in bar waren und bis heute sind.“ (http://www.liberale.de/Pressemitteilungen/2980c202/index.html?id=13424). Soviel zur Frage, wie liberal der Neoliberalismus ist. – Zur autoritären Tradition, aus der der Neoliberalismus sich zunächst im Deutschland der späten 1920er und frühen 30er Jahre entwickelte, siehe: Ralf Ptak / Frieder Otto Wolf, Autoritärer und libertärer Neoliberalismus, in: Schulze/Berghahn/Wolf (Hg.), Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne, Westfälischen Dampfboot: Münster, 2010, S. 381 – 394. [zurück]
  3. Diese „Gemeinschaft“ ist – wie meistens, wenn von „Gemeinschaft“ die Rede ist (und der ‚individualistischen’ westlichen „Gesellschaft“ entgegengesetzt wird) – eine deutsche Gemeinschaft: Gescholten wird nicht die private Aneignung eines Teils des Mehrprodukts, sondern daß dieses dem „heimischen Markt“ entzogen und „ins nahe Ausland“ geschafft wurde: „[…] die Gemeinschaft gleich doppelt betrogen […]. Zum einen, indem sie ihre satten Einkünfte, Boni und Korruptionserträge ins nahe Ausland schafften, statt das Geld dem heimischen Markt anzudienen. Zum anderen haben sie der Solidargemeinschaft ihren Teil verweigert.“ (http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/datenschutz/debatte/?em_cnt=2253892&). [zurück]
  4. Anarchistische und kommunistische Versuche, zu einer Gesellschaft ohne Staat und ohne Gesetze zu gelangen, sind bekanntermaßen in allerersten Ansätzen stecken geblieben – was nicht heißt, das anderes nicht möglich und/oder wünschenswert sei. [zurück]
  5. S. http://interkomm.so36.net/archiv/2008-08-30/nse.pdf, S. 39 bei FN 102 und der Kasten auf S. 40 [zurück]
  6. Heribert Prantl weist in der Süddeutschen Zeitung mit Recht darauf hin, daß es sich in Bezug auf die Daten weder um Diebstahl noch um Hehlerei handelt, da Daten im deutschen juristischen Sprachgebrauch keine Sache sind (anders verhält es sich freilich mit dem Datenträger [= CD-ROM], falls der/die TäterIn keine eigene CD, sondern eine des Bankhauses verwandte/stahl, so ist hinzuzufügen).
    Ansonsten bewegt sich auch Prantl in der herrschenden deutschen Unlogik des Verhältnismäßigkeitsprinzips und der Abwägung, nach dem es Abstufungen von legal und illegal bzw. so etwas wie Mischungen von legal und illegal geben soll (s. krit. dazu dort, S. 7 f.), weshalb dann Illegales am Ende doch (gerade noch) rechtmäßig sein soll:

    Drittens, Beweisverwertungsverbot? Es würde bedeuten, dass die Richter die gekauften Informationen im Strafverfahren komplett ausblenden müssten. […]. Der klassische Fall: Der Beschuldigte wird von der Polizei gequält und gesteht dann, wo er die Leiche versteckt hat. Diese Aussage darf dann, wegen des Verstoßes gegen das Folterverbot, unter keinen Umständen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Der Kauf der Informationen liegt weit von solchen Fallkonstellationen, von Verstößen gegen die Menschenwürde, entfernt. Im Übrigen stammen die anzukaufenden Informationen aus der Sphäre, die bei der Abwägung zwischen Geheimnisschutz und Strafverfolgungsinteresse am schwächsten geschützt ist.“

    Nur ist Körperverletzung/Folter nicht ‚illegaler’ als das „Ausspähen“ fremder Daten (Prantl weist selbst auf § 202a StGB hin), eine Straftat nach Art. 47 Schweizer Bankgesetz oder die Verletzung arbeitsvertraglicher Geheimhaltungspflichten; das alles ist schlicht illegal, auch wenn das Strafmaß unterschiedlich ist oder es nicht einmal eine Straftat ist. Die Unlogik der nur äußerst begrenzten Anerkennung von Beweisverwertungsverboten in Deutschland liegt darin, daß die Konsequenzen von Handlungen, die unstreitig illegal sind (hier: Verstoß gegen Art. 47 Schweizer Bankgesetz) trotzdem rechtmäßige Beweismittel sein sollen. [zurück]

  7. Ganz anders wäre die Situation, wenn der Schweizer Gesetzgeber die Schweizer Banken zu Kontrollmitteilungen (wie im EU-Bereich) verpflichten oder ihnen auch nur Zeugnispflichten in ausländischen Ermittlungsverfahren auferlegen würde, eine Bank dieser Pflicht illegalerweise nicht nachkommen würde, und dann einE BankangestellteR die Informationen Schweizer oder deutschen Behörden zugänglich machen würde. [zurück]
  8. Carl Schmitt, Nationalsozialismus und Rechtsstaat, in: Juristische Wochenschrift 1934, 713 – 718 (714). [zurück]
  9. Daß die BürgerInnen früher gehandelt und damit Anknüpfungspunkte für das jetzige staatliche Handeln gesetzt haben, spielt insoweit keine Rolle. [zurück]
  10. Vgl. dazu am anderen Beispiel: Rolf Hosfeld / Michael Kreutzer: Eine einsame Provokation. Die West-Berliner Inszenierung der „Ermittlung“ von Peter Weiss und die Probleme juristischer Faschismus-Bewältigung, in: Das Argument H. 125, Jan./Feb. 1981, 61 – 69. [zurück]
  11. „Wenn wir den Monatsbericht (Januar 2010) des Bundesfinanzministeriums zu Rate ziehen dann bedeutet das: Die 100 Mio. Euro“ – das sind die Steuern, deren Hinterziehung sich mit der CD-ROM beweisen laß soll – „sind 0,0418 Prozent des gesamten Steueraufkommens von 2008 und 0,166 Prozent der eingezogenen Lohnsteuer. Und: Da sind die vor allem die Subalternen belastenden Mehrwertssteuern noch nicht berücksichtigt. Der eigentliche Skandal liegt also ganz woanders und es ist Schäuble und dem bürgerlichen Block nur von Nutzen, wenn die arbeitende Klasse sich mal wieder über die ‚reichen Schweine’ aufregt, die ihr vieles Geld in die Schweiz bringen. So erzürnen sie sich schon nicht über den eigentlichen Skandal: Dass sie in den letzten Jahren nicht nur immer weniger am volkswirtschaftlichen Einkommen erhalten, sondern gleichzeitig immer mehr den Staat finanzieren, von dem sie aufgrund ihrer prekären Lebenssituation selbst abhängig sind (soziale Leistungen und öffentlichen Gütern wie herunter gekühlte Schwimmbäder). Die Umverteilung zeigen auch die letzten Steuerreformen: Die Reform von 2000 entlastete Einkommen von 20.000 Euro um 3,6% ihres Einkommens, für 70.000 Euro errechnen sich 5,3% und ein Einkommen von 200.000 Euro wird um 7,7% entlastet. Hohe Einkommen wurden also doppelt so stark entlastet wie niedrige. Diese unterschiedliche Entlastung drückt sich auch im Anteil an Lohnsteuern am gesamten Steueraufkommen aus. Während der Anteil 1960 noch knapp über 10% war, stieg sie bis 1980 auf über 30% um dann bis 2007 auf 26% zu sinken – seitdem steigt der Anteil wieder. Zusammen mit den Verbrauchssteuern machen diese inzwischen etwa Dreiviertel des Gesamtsteueraufkommens aus.“ (http://www.facebook.com/home.php?sk=lf#!/notes/ingo-stutzle/vom-nutzen-eines-steuerskandals/283991325543).
    [zurück]
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