In Die Schlacht von Asculum und das Berliner mg-Verfahren hatte ich mich gegen den Versuch gewandt, die Indizien gegen die Beschuldigten, gegen die mittlerweile vor dem Kammergericht Berlin1 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der – als Kriminelle Vereinigung i.S.d. § 129 StGB klassifizierten – militanten gruppe (mg) verhandelt wird, einfach zu ignorieren und die Vorwürfe als völlig haltloses „Konstrukt“ abzutun (S. 22 – 24, 26 [mit FN 72] und 28 – 30). Ich hatte vorgeschlagen statt (distanziererisch – von der mg) damit letztlich positiv die ‚Unschuld‘ der Angeklagten im herrschenden Sinne zu behaupten, statt dessen auf in dubio pro reo zu beharren und darauf, daß ein paar Indizien noch kein Beweis sind – also die begrenzte Reichweite der Indizien herauszuarbeiten, was aber voraussetze, sie überhaupt einmal zur Kenntnis zu nehmen. Das ist mittlerweile tatsächlich geschehen.2
Mit der neuen Ausgabe der Zeitschrift radikal sind nun sogar Entlastungsindizien aufgetaucht.
Entlastungs-Indiz 1: Der mg-Text vom Winter 2008/09
In dem mg-Text in der aktuellen radikal-Ausgabe heißt es:
„Wir können im gegebenen Moment keine Prognose entwerfen, wann und in welcher Form wir uns nach der internen Sammlung nach außen hin darstellen. Wir können nur, und das ist nicht wenig, feststellen, dass wir weder durch die Festnahme von linken Aktivisten im Sommer 2007 in unserer personellen Gruppenstruktur tangiert worden waren, noch sonst in unserer Existenz gefährdet sind.“ (S. 15)
Dieser einzelne Satz in einem 11-Seiten-Text besagt nun allerdings – in Anbetracht der Chronologie der Ereignisse – nicht viel: Da sich die mg zuvor das letzte Mal kurz vor den Festnahmen vom Sommer 2007 äußerte, bedarf es keiner besonderen Böswilligkeit, um – statt der Wahrheit der Behauptung – vielmehr folgendes anzunehmen:
Die mg sei mit den Festnahmen zerschlagen gewesen, nach Entlassung aus der Untersuchungshaft sei es den Beschuldigten trotz der fortdauernden Überwachung gelungen, diesen – ihrer Entlastung dienenden – Text zu schreiben und der radikal zukommen zu lassen und bauten gleich auch noch eine präventive Erklärung für evtl. zukünftiges Schweigen ein, falls der Entlastungsversuch vom Gericht nicht geschluckt werde.
Entlastungs-Indiz 2: Das spätere Interview mit der mg
Eine ganze andere Überzeugungskraft hat dagegen das Interview mit der mg in der gleichen radikal-Ausgabe:
Dort bekennt sich die mg zu drei Anschlägen im Januar und Februar 2009: auf das Sozialgericht Potsdam, die Arbeitsagentur in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf und Funkwagen der Bundeswehr in Burg (S. 30).
++ Damit kann jedenfalls als widerlegt gelten, daß die mg mit den Festnahmen vom Sommer 2007 vollständig zerschlagen gewesen sei: Während es vielleicht noch denkbar ist, unter fortdauernder staatlicher Überwachung einen Text zu schreiben und zu verschicken, kann es als ausgeschlossen gelten, bei fortdauernder staatlicher Überwachung drei Anschläge durchzuführen (und außerdem auch noch der radikal ein schriftliches Interview zu geben, dessen Fragen nicht auf einmal gestellt worden sein können. Vielmehr bauen die späteren Fragen auf schon gegebenen Antworten auf, sodaß das Interview auf einem längeren Kommunikationsprozeß beruhen muß).
++ Genauso kann ausgeschlossen werden, daß diese Anschläge (ohne Bekennung) von anderen Gruppen durchgeführt wurden und in dem Interview zu Unrecht von der mg geclaimt werden. Dies würden die betroffenen Gruppen vielleicht noch bis Prozeßende, aber sicherlich nicht dauerhaft dulden. Damit wäre aber die Glaubwürdigkeit der mg, deren Reputation in der autonomen Szene ohnehin nicht die beste ist, vollständig diskreditiert – war es doch die mg, die – gegen den autonomen Spontaneismus – immer wieder Kriterien der Verläßlichkeit und Verbindlichkeit sowie der kontinuierlichen Bekennung zu Aktionen mit Gruppennamen geltend machte. Das Claimen von Aktionen anderer Gruppen wäre damit völlig unvereinbar – und auch jeder neue Ansatz einer kommunistisch (nicht spontaneistisch) inspirierten militanten Praxis wäre damit auf absehbare Zeit diskreditiert.
++ Damit gewinnt aber die Behauptung der mg erheblich an Plausibilität, daß sie nicht wegen der Verhaftungen, sondern aufgrund internen Diskussionsbedarfes an einer früheren Stellungnahme gehindert war.
++ Bliebe noch die Hypothese: Die Angeklagten seien mg-Mitglieder (gewesen), die mg aber ohne deren Beteiligung weiterhin handlungsfähig. Zu diesem Punkt erklärt die mg in dem radikal-Interview:
„Wären Genosslnnen aus unserem Gruppenzusammenhang bei den ‚Bankdrückerlnnen‘ [= Anspielung auf das Drücken der Anklagebank, TaP] im sog. Sicherheitssaal 700 des Kriminalgerichts in Berlin-Moabit, dann wäre unser Verständnis von politischer Gefangenschaft und einer offensiven politischen Prozessführung als revolutionäre Kommunistlnnen für alle Interessierten unverkennbar und unüberhörbar zum Ausdruck gekommen.“
Da die mg – wie schon erwähnt – immer wieder Kriterien der Verläßlichkeit und Verbindlichkeit sowie der kontinuierlichen Bekennung zu Aktionen mit Gruppennamen sowie – an dieser Stelle zusätzlich zu nennen – der Kommunikation und Erläuterung der eigenen Praxis geltend gemacht hat, erscheint mir diese Aussage der mg sehr glaubwürdig und wenig wahrscheinlich, daß sich mg-Mitglieder die Möglichkeit entgehen ließen, aus Anlaß eines Prozesses die politische Linie der mg möglichst öffentlichkeitswirksam darzustellen (um sich statt dessen einen Freispruch zu erschleichen). Eine Bekennung zur Organisationsmitgliedschaft wäre auch geboten, um soweit als irgendmöglich Nicht-Mitglieder davor zu schützen, durch den Staatsapparat (in zukünftigen Verfahren) mit der mg identifiziert zu werden.
Die Erklärung der Angeklagten bei Prozeßbeginn
In diesem Kontext gewinnt eine Nuance in der Erklärung der Angeklagten zum Prozeßauftakt an Bedeutung. Was Sabotage gegen die Bundeswehr anbelangt (also die Aktion, die ihnen konkret vorgeworfen wird), so erklärten sie als eigene Position:
„Widerstand, der das Ziel hat, die Gewalt des Krieges, die Kriegswirtschaft sowie das Militär anzugreifen, um eine Situation der Besatzung, die Ermordung von Zivilisten und Zivilistinnen und die Zerstörung ihrer Lebensgrundlagen zu unterbinden, ist legitim. Sabotage ist ein Teil dieses Rechtes auf Widerstand und soll im besten Fall Schlimmeres, nämlich Kriegseinsätze, verhindern helfen.“3
Über die mg wurde in der Erklärung dagegen nur neutral in dritter Person gesprochen:
„Im Namen der militanten Gruppe gab es Bekenntnisse zu 24 Anschlägen und den Versuch, eine Debatte über Militanz und Organisierung anzuregen. In ihren Texten erklärt sie, dass ihre Anschläge in der derzeitigen Phase nur eine propagandistische und unterstützende Wirkung für Klassenkämpfe oder antirassistische Kämpfe haben können. Der Bundesgerichtshof nahm inzwischen davon Abstand, zu behaupten, diese Aktionen könnten die Grundstrukturen des Staates beseitigen oder beeinträchtigen – als objektive Bedingung für die Zuschreibung einer terroristischen Tat.“
Schon in dieser kleinen Differenz zwischen dem, was ausdrücklich verteidigt wurde, und dem, was nur neutral referiert wurde, konnte bei aufmerksamer Lektüre ein Bestreiten der mg-Mitgliedschaft, ohne dabei der mg in den Rücken fallen zu wollen, erkannt werden.
Warum nicht schon längst ein Kurz-Dementi der Mitgliedschaft?
Bliebe noch die Frage, warum die mg ihrerseits nicht schon längst die Nicht-Mitgliedschaft der Beschuldigten klargestellt hat? Die mg verweist auf ihren internen Diskussionsbedarf, der sie generell an Stellungnahmen gehindert habe (vgl. bspw. S. 29). Dennoch hätte sie aber schon seit langer Zeit eine kurze Stellungnahme allein zu den Festnahmen vom Sommer 2007 abgegeben haben können. Diesbzgl. ist allerdings zu erwägen, daß eine Kurz-Stellungnahme allein zu diesem Thema, der dann – wegen des internen Diskussionsbedarfs – zumindest für längere Zeit keine weiteren Erklärungen gefolgt wären, auch nur Spekulationen ausgelöst hätte, ob die mg entgegen ihrer Erklärung durch die Festnahmen sehr wohl in ihrer Substanz angegriffen sei. -
Auflösung und/oder Transformation?
Eine letzte Anmerkung – zu dem, was durch die Presse schlicht als ‚Auflösung‘ der mg geisterte.4 Die mg teilte nicht schlicht ihre Auflösung, sondern ihre Transformation in ein neues politisches Projekt mit5 (darauf wird in Teil IV dieser radikal-Rezensions-Reihe einzugehen sein). Dies dürfte mehr sein, als die Ankündigung zukünftigen Schweigens (wie im Falle von Entlastungsindiz Nr. 1), sondern erwarten lassen, daß wir in nicht allzu ferner Zukunft von Textproduktionen eines mg-Nachfolgeprojektes erfahren werden.
Resümee
Hiernach würde ich mittlerweile nicht nur – negativ – behaupten, daß der Bundesanwaltschaft kein schlüssiger Beweis für die Mitgliedschaft der drei Angeklagten in der mg gelungen ist, sondern – positiv – behaupten, daß sich ihre Suche nach der mg als Fehlschlag auf ganzer Linie erwiesen hat.
Wenn es sich nicht um einen politischen Prozeß handeln würde und nicht das Prestige der Bundesanwaltschaft auf dem Spiel stände, stände also ein Freispruch für die Angeklagten an, was den Vorwurf der Mitgliedschaft in der mg betrifft. Nicht auszuschließen ist freilich, daß das Gericht trotz dieses hohen Einsatzes tatsächlich zu einem Freispruch kommt – liegt es doch im Interesse auch des Staates selbst, daß die tatsächliche mg verfolgt wird und nicht statt dessen Nicht-Mitglieder verurteilt werden. Folglich wäre ein solches Ergebnis aus linker Perspektive zu begrüßen, aber kein Anlaß für übertriebene Euphorie – die Justiz würde schlicht ihre normale Arbeit machen.
PS.:
Bemerkenswert ist noch, wie sich die mg zu dem ihr von den Ermittlungsbehörden zugeschriebenen „Mini-Handbuch für Militante“6, dessen Entwurf bei einem der Angeklagten sichergestellt, aber – lt. Prozeßberichterstattung des Einstellungsbündnisses – erst zwei bis drei Wochen nach der Haussuchung unter den Asservaten entdeckt worden sein soll7, äußert. Von den Ermittlungsbehörden wird der Besitz des Handbuch-Entwurfs als Indiz für eine mg-Mitgliedschaft gewertet. In der Berliner Szene-Zeitschrift interim8 erschienen zwei Texte, in denen die jeweiligen AutorInnen behaupten, ebenfalls schon vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Existenz des Handbuch-Entwurfes von diesem Kenntnis gehabt zu haben9 (der Entwurf wurde im übrigen anscheinend nie fertiggestellt und veröffentlicht). Würde die Behauptung der beiden interim-AutorInnen-Kollektive zutreffen, so ließe sich schlußfolgern, daß der Besitz des Enwurfes kein-Privileg von mg-Mitgliedern war.
Die mg bestätigt nun allerdings ihrerseits nicht, daß der Entwurf in der Szene kursierte, sondern bestreitet überhaupt die AutorInnenschaft und legt nahe, daß dieses Mini-Handbuch genauso ein fake ist wie zwei von BKA-Beamten verfaßte10 Beiträge zur Militanzdebatte (da das Bestätigen der Zirkulation den Angeklagten nützlich wäre, hat die gegenteilige Behauptung der mg ein erhebliches Maß an Glaubwürdigkeit für sich).
„Dieses sog. Minihandbuch für Militante, von dem im Prozess gegen die drei Antimilitaristen die Rede ist, und das als Beleg einer Mitgliedschaft bei uns herhalten soll, kennen wir nicht. Nützlich und zweckdienlich dürfte ein solches Elaborat sein, gleichwohl, aber in unserer Schreibstube ist es nicht entstanden und schon gar nicht als ‚Fundstück‘ frei Haus erhaltlich. Wer weiß, vielleicht ist die Urheberschaft bei einem weiteren ‚Muppet-Pärchen‘ zu suchen. Alles andere an Prosa ist eine Staatsschutzlüge, Spam. Mehr wird es daher zu diesem Sachverhalt aus unserer Feder nicht geben!“ (S. 37)
Es wäre jetzt nicht uninteressant zu erfahren, ob der Angeklagte, den Besitz dieses Entwurfes bestätigt und auf welchem Weg er diesen erhalten hat (Haben verdeckte ErmittlerInnen oder V-Leute gefälschte Entwürfe von vermeintlichen mg-Papieren in der Szene verteilt?) oder hat das BKA die Asservaten manipuliert und gibt Schriftstücke fälschlicherweise als Besitz der Angeklagten aus?
Und was ist mit den beiden fraglichen interim-Texten? Stellen diese Texte, wie das BKA vermutet, tatsächlich nur den – nachträglichen – Versuch dar, die frühzeitige Zirkulation des Entwurfs in der Szene zu behaupten, ohne daß die AutorInnen das Papier tatsächlich besessen hatten? Oder besaßen die AutorInnen diesen Entwurf tatsächlich, bevor dessen Existenz öffentlich bekannt wurde, und wie haben sie diesen Entwurf erhalten?
(Nicht weniger interessant ist, daß die Verteidigung in einem Beweisantrag vom 30.7., also einige Zeit nach Veröffentlichung der hier rezensierten radikal-Ausgabe weiterhin daran interessiert ist, die Zirkulation des Entwurfs zu beweisen, aber auch dort die fragliche UrheberInnenschaft des Textes nicht thematisiert.11)
- entspricht dem Oberlandesgericht in anderen Bundesländern [zurück]
- Vgl. u.a.: https://einstellung.so36.net/files/Beweisantrag.pdf, S. 1 (Verwendung des Brandsatzes Nobelkarossentod ist kein Alleinstellungsmerkmal der mg; Fotos auf Rechner von früherem mg-Anschlagsziel beweist nicht mg-Mitgliedschaft); https://einstellung.so36.net/de/prozess/bericht/1513 (das angeblich von der mg stammende Mini-Mandbuch für Militante kursierte in der Szene vor seiner Veröffentlichung, also auch unter Nicht-mg-Mitgliedern).
Allerdings findet sich in dem zitierten Beweisantrag nun ein neuer argumentativer Schlenker, der die Ermittlungsergebnisse in übertriebener Weise als haltlos darstellt:
„Die Bundesanwaltschaft hat also nach jahrelangen fruchtlosen, auf immer mehr Personen im Umfeld der ursprünglich Beschuldigten ausgedehnten Ermittlungen endlich [nachdem per Zufallsfund in einer Laube eine größere Anzahl von Heften der radikal Nr. 157 und bei dem Laubennutzer ein angeblicher mg-Text gefunden wurde] einen Ansatz für erfolgversprechende Ermittlungen gefunden. Dem eigentlichen Ermittlungsobjekt, dem Personenkreis, der hinter den unter dem Namen ‚militante gruppe‘ verübten Anschlägen steht, ist man allerdings nicht näher gekommen. Wenn die Bundesanwaltschaft wirklich über die Struktur der Zeitschrift ‚Radikal‘ an die Mitglieder der ‚militante gruppe‘ hätte gelangen wollen, hätte sie nun ein Unbekannt-Verfahren einleiten und die Personen, die sie der ‚Radikal‘ zurechnete, als Kontaktpersonen benennen müssen. In diesem Falle wären weitere strafprozeßuale Maßnahmen aber mit erheblich größeren rechtlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Man fährt also fort, alle weiteren Beschuldigten als potentielle Mitglieder der ‚militanten gruppe‘ zu bezeichnen, um insbesondere die Zuständigkeit behalten zu können und zu Ergebnissen zu gelangen.“ (S. 5)
Vom Einstellungsbündnis wird dies noch wie folgt zugespitzt: „Aus den Prozessakten werden Details zusammengetragen, die die Schlussfolgerung zulassen, dass BKA und BAW gegen behördenbekannte Redakteure der Zeitschrift ‚radikal‘ bewusst unter einem falschem Label (Mitgliedschaft in der ‚militanten gruppe‘) ein §129a-Verfahren eingeleitet haben.“
Zwar ist richtig, daß bis dahin „jahrelang fruchtlos“ ermittelt wurde. Aber die Behauptung, daß nunmehr versucht wurde, über die radikal an die mg zu kommen, ist anhand der vorherigen Darstellung des Ermittlungsstandes durch den Beweisantrag selbst nicht plausibel.
Auf S. 4 des Beweisantrages wurde nämlich ausgeführt, daß sich daß BKA bereits vor dem zufälligen radikal-Fund in einer Laube für den Laubennutzer im Zusammenhang mit mg-Ermittlungen interessierte und bei dem Laubennutzer unmittelbar nach dem radikal-Fund bei einer Haussuchung ein der mg zugeordneter Text gefunden wurde. Auch wenn es danach noch einige Zeit dauerte, bis ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen diesen (und wiederum dessen Kontaktpersonen) eingeleitet wurde, so spricht – nachdem, was der Beweisantrag der Verteidigung selbst ausführt – nichts dafür, daß die Behörden den Laubennutzer nicht tatsächlich für einen mg-Mitglied hielten, sondern sich für diesen nur als radikal-Kontaktperson zur mg interssierten. [zurück] - Angemerkt sei hier nur in aller Kürze, daß es sich im vorliegenden Fall um kein Widerstandsrecht i.S.d. Art. 20 IV GG handelt, ein anderes positivgesetzliches Widerstandsrecht (abgesehen vom üblichen Notwehr- etc. -recht) nicht gegeben und für Linke die Berufung auf Naturrecht untunlich ist (s. zu letzterem bspw.: http://www.trend.infopartisan.net/trd0508/Buko%20GSR-Debatte_KURZ-FIN.pdf, S. 5 f.). [zurück]
- z.B.: http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2009/0713/berlin/0066/index.html: „Die Militante Gruppe (mg) gibt es angeblich nicht mehr. In der Szenezeitschrift ‚Radikal‘ erklärte die Gruppe, die für zahlreiche Brandanschläge verantwortlich zeichnete, ihre Auflösung. Als Grund wurden interne Meinungsverschiedenheiten angegeben.“; http://www.tagesspiegel.de/berlin/Polizei-Justiz-Linksextremismus-Dieter-Glietsch;art126,2847112: „Damit ist erneut ein Versuch von Teilen der linksextremen Szene gescheitert, mit terroristischen Methoden den Kommunismus zu erkämpfen.“ http://einstellung.so36.net/de/ps/1504 (Dokumentation eines FR-Berichtes): „Im Untergrundblatt Radikal hat die Gruppe Anfang Juli ihre Selbstauflösung verkündet.“ [zurück]
- S. 32: „unserer Transformation“; S. 33: „Als Dialektikerlnnen ist es selbstverständlich unsere Aufgabe, dass wir nicht unser Projekt selbst demontieren und uns als Individuen in alle Himmelsrichtungen demobilisieren. Nein, wir überführen es in eine erweiterte strukturelle Form – wir haben es, wie wir hoffen, perspektivisch auf eine höhere Stufe zu stellen verstanden.“ [zurück]
- https://einstellung.so36.net/de/prozess/bericht/1436 (Bericht über die Vernehmung des BKA-Beamten Schäfer): „Darunter [einem dem Zeugen/BKA-Beamten zur Auswertung übergebenen Papierstapel] war auch das sogenannte Mini-Handbuch für Militante von der mg, die sich, so der Zeuge, darin auch selbst als Autor benennen würden.“ (meine Hv.). Auch die Verteidigung bestreitet – nach allem, was ich gelesen und im Gedächtnis behalten habe – nicht, daß der Handbuch-Entwurf tatsächlich im Namen der mg verfaßt ist. [zurück]
- https://einstellung.so36.net/de/prozess/bericht/1411 (Bericht über die Vernehmung des BKA-Beamten Nolte): „Das Mini-Handbuch für Militante wurde erst zwei bis drei Wochen nach der Hausdurchsuchung bei einem Angeklagten in den Asservaten gesichtet. Der Kollege des Zeugen, Schäfer, hat ihm das Mini-Handbuch zuerst gezeigt.“ [zurück]
- Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Interim_(Zeitschrift). [zurück]
- https://einstellung.so36.net/de/prozess/bericht/1513 (Dokumentation eines Beweisantrages der Verteidigung): „Die Verlesung des Vorwortes der Interim Ausgabe Nr. 666 wird ergeben, dass der in der Nummer 666 der Flugschrift veröffentlichten Text zum sogenannten Minihandbuch tatsächlich bereits ein halbes Jahr vor der Veröffentlichung, nämlich im Juni 2007 bzw. Juli 2007 bei der Interim einging und dort aufgrund von internen Überlegungen nicht zeitnah veröffentlicht wurde. Auch die späte Veröffentlichung des hierauf Bezug nehmenden Textes in der Nummer 667 erklärt sich hierdurch.“ [zurück]
- S. dazu https://einstellung.so36.net/de/ps/1446 (Dokumentation eines Artikels aus Cilip. Bürgerrechte & Polizei). [zurück]
- https://einstellung.so36.net/de/prozess/bericht/1513. [zurück]
0 Antworten auf „Nachtrag zur „Schlacht von Asculum …“ (zugleich Rez. – Teil II zu radikal Nr. 161)“