Viele internet-Seiten enthalten in ihrem Impressum einen sog. disclaimer. Diese Seite hat keinen disclaimer.
Ein disclaimer ist – mehr oder wörtlich übersetzt – ein ‚Anspruchsverneiner’1. Konkret geht es um den Versuch, (zivilrechtliche) Haftungsansprüche anderer Personen und/oder (strafrechtliche) Haftungsansprüche des Staates, gegen die Person, die den disclaimer auf ihrer Seite anbringt, abzuwehren.
Die Selbstwidersprüchlichkeit vieler SeitenbetreiberInnen
Bei den Kritischen WirtschaftswissenschaftlerInnen der FU Berlin lautet dieser disclaimer bspw. wie folgt:
Die Formulierung „sehen wir uns gezwungen“ zeigt schon, daß das, was gemacht wird, zumindest nicht gewollt ist – und deshalb vielleicht auch nicht gemeint ist.
Nicht ganz so offensichtlich ist der Widerspruch bei der Formulierung, die bspw. der Berliner Tagesspiegel verwendet:
Aber auch hier stellte sich die Frage: Warum distanziert sich der Tagesspiegel „von allen Inhalten aller gelinkten Seiten“? Es dürfte kaum wahrscheinlich sein, daß tatsächlich alle links zu Inhalten führen, die der Tagesspiegel nicht teilt. Warum würde er sie sonst setzen? Nun gut, einige vielleicht zum Zwecke der kritischen Zitierung (aber dann ist eine weitere Distanzierung ohnehin überflüssig) oder zu bloß dokumentarischen Zwecken (auch in diesem Fall ist die Notwendigkeit einer expliziten Distanzierung höchst zweifelhaft; s. dazu unten). Aber warum sollte der Tagesspiegel keinen einzigen link zu einem Inhalt setzen, den er teilt?!
Solche absurde Selbstwidersprüchlichkeit soll hier vermeiden werden.
Es folgen noch Abschnitte zu den Themen:
Das Urteil des Landgerichts Hamburgs
Die disclaimer Variante von Labournet, Grünen und Linkspartei
Was ist nun aber eigentlich mit der Meinungsäußerungsfreiheit?
Vollständiger Text als .pdf-Datei; weiter als html-Datei:
Das Urteil des Landgerichts Hamburgs
Aber auch ansonsten sind diese disclaimer ein riesengroßer Irrtum. Das geht schon damit los, daß das Urteil des Landgerichts Hamburg völlig falsch verstanden wird. Das LG Hamburg hat nicht etwa entschieden, daß ein solcher pro forma-disclaimer von der Haftung freistellt. Vielmehr hat es entschieden, daß eine solcher pro forma-disclaimer aufgrund des konkreten Kontextes des links im dort entschiedenen Fall keinen Haftungsausschluß begründen konnte.
Tatbestand […] Der Beklagte beantragt, Klagabweisung. Er meint, er habe durch die Zusammenstellung der über den Kläger erfolgten Äußerungen einen „Markt der Meinungen“ eröffnet. Des weiteren habe er durch Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel klargestellt, daß er keinerlei Verantwortung übernehme. […]. Entscheidungsgründe […] Hinsichtlich des klagweise weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs ist auszuführen, daß entgegen der Auffassung der Beklagten die Aufnahme des Links weder von der „Haftungsfreizeichnungsklausel“ – so sie denn am 17.02.1998 überhaupt aufgenommen gewesen ist – noch von dem ohnehin erst im nachhinein erstellten sog. „Markt der Meinungen“ gerechtfertigt wird.
Der Beklagte habe sich mit seiner Freizeichnungsklausel (disclaimer) „nicht ausreichend von ihr [der durch Verlinkung weitergebenen ehrverletzenden Meinungsäußerung] distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.“ Im übrigen gehe es dem Beklagten im vorliegenden Fall „nicht darum […], ein Kaleidoskop von Behauptungen in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben, um der Wahrheitsfindung nachzuhelfen. Der Beklagte hat vielmehr hier eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt.“ (http://openjur.de/u/30523-312_o_85-98.html)
Der Standard-pro-forma-disclaimer nutzt also im Konfliktfall nichts.
Die disclaimer Variante von Labournet, Grünen und Linkspartei
Es gibt aber auch noch eine – insofern bessere – disclaimer-Variante, die ohne Bezug auf Urteil des LG Hamburg auskommt. Sie wird bspw. von Labournet Deutschland, den Grünen und der Linkspartei verwendet:
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Aber auch dazu sind kritische Bemerkungen zu machen:
► Es gibt keine – dort wohl als existierend vorausgesetzte – Rechtspflicht, die „verlinkten Seiten zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße [zu] überprüf[en]“.
► Und entsprechend gibt es auch keine – dort wohl ebenfalls als existierend vorausgesetzte – Rechtspflicht, bei „bekannt werden von Rechtsverletzungen […] derartige Links umgehend [zu] entfernen“.
Vielmehr kommt es auch in diesem Fall wieder darauf an, ob sich der rechtswidrige Inhalt zu eigen gemacht wird oder nicht. Bei einem bloß zu informatorischen Zweck oder gar zum Zwecke der kritischen Zitierung gesetzten link handelt es sich eben gerade nicht um ein Zu-eigen-machen. Und bei im – mehr oder minder – affirmativen Sinne gesetzten links kann nur anhand des jeweiligen konkreten Falls beurteilt werden, worauf sich die Affirmation genau bezieht – und worauf nicht mehr.
Was ist nun aber eigentlich mit der Meinungsäußerungsfreiheit?
Art. 5 Abs. 1 und 2 Grundgesetz lauten:
Auf den Schutz der „persönlichen Ehre“ kann sich ein Urteil wie das des LG Hamburg auf Schadenersatz wegen affirmativer Verlinkung ehrverletzender Meinungsäußerungen stützen. In dem Fall darf tatsächlich repressiv gegen bloße Meinungsäußerung vorgegangen werden; entsprechendes gilt für den Schutz der Jugend.
Wie verhält sich nun aber mit den „allgemeinen Gesetzen“? – sie sind es, die sich potentiell gegen politische relevante Inhalte richten. Was mit dem Ausdruck „allgemeine Gesetze“ gemeint ist, läßt sich anhand des bloßen Wortlautes kaum sagen; die Bedeutung ergibt sich erst im Kontrast zu „den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und […] dem Recht der persönlichen Ehre“.
Da die „gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und [… das] Recht der persönlichen Ehre“ extra genannt sind, kann „allgemeine Gesetze“ nicht einfach alle Gesetze bedeuten; dann wäre ja die gesonderte Erwähnung des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre überflüssig gewesen.
Von dieser Überlegung aus, ergibt sich die Bedeutung des Ausdrucks „allgemeine Gesetze“: Zum Schutze der Jugend und der Ehre sind tatsächlich besondere Gesetze zulässig, die sich gegen bloße Meinungsmeinungsäußerungen richten. Demgegenüber sind die allgemeinen Gesetze gerade in dem Sinne allgemein, daß sie sich nicht ‚besonders’ oder ‚speziell’ gegen Meinungen richten, sondern an der Meinungsäußerungsfreiheit vorbeistreichen – sie richten sich nicht gegen sprachliche Handlungen, sondern gegen außer-sprachliche Handlungen (z.B. Mord).
Der Grundstein für diese Lehre wurde noch während der Geltung der (insofern wortgleichen) Weimarer Verfassung von Kurt Häntzschel formuliert worden:
„Eine Meinungsäußerung kann sehr gute Wirkungen haben, kann aber auch alle Rechtsgüter von Staat und Gesellschaft schwer schädigen. Solange diese Gefährdung nur geistiger Natur ist, indem sie durch ungünstige Beeinflussung der Mentalität der Leser, Hörer oder Beschauer das Vertrauen zu bisher anerkannten Wahrheiten, als feststehend und richtig angenommenen Erkenntnissen oder herrschenden Sittengesetzen irgendwelcher Art erschüttert und dadurch vielleicht geistig den Boden für eine Änderung der bestehenden Anschauungen über Recht und Sitte vorbereitet, soll sie mit Rücksicht auf die guten Wirkungen der freien Meinungsäußerung, ohne die kein menschlicher Forschritt denkbar ist, in Kauf genommen werden. […] die Freiheit der Meinungsäußerung [hat] vor allen Rechtsgütern solange den Vorrang [hat], als der Angriff auf sie lediglich mit dem ideellen Mittel sachlicher Überzeugung geschieht, […] umgekehrt [hat aber] jedes Rechtsgut seinerseits vor der Freiheit der Meinungsäußerung Vorrang […], sobald die Meinungsäußerung sich nicht auf ideelle Wirkungen beschränkt, sondern gleichzeitig auch materiell Rechtsgüter verletzt oder unmittelbar gefährdet.“2
Im Ausgangspunkt scheint diese Definition auch vom Bundesverfassungsgericht geteilt zu werden: Allgemeine Gesetze seien jene, die „nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten“, die vielmehr „dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen“3; und in dem Zusammenhang, im gleichen Absatz, zitiert das BVerfG auch Helmut Ridder zustimmend: Allgemeine Gesetze seien solche, „die nicht die rein geistige Wirkung der reinen Meinungsäußerung inhibieren“4.
Das Problem in der Rechtsprechung des BVerfG zur Meinungsäußerungsfreiheit liegt nun darin, daß es diese Unterscheidung zwischen Äußern und Handeln aufweicht und meint, Meinungsäußerungen könnten andere Rechtsgüter beeinträchtigen, und sich damit die Möglichkeit eröffnet, zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und anderen Rechtsgütern abzuwägen:
„Die – so verstandene – Meinungsäußerung ist als solche, d.h. in ihrer rein geistigen Wirkung, frei; wenn aber durch sie [d.h. die Meinungsäußerung] ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut eines anderen beeinträchtigt wird, dessen Schutz gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang verdient, so wird dieser Eingriff nicht dadurch erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird. Es wird deshalb eine ‚Güterabwägung’ erforderlich: Das Recht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt würden.“5
Nun mag zwar eine Meinungsäußerung andere Rechtsgüter „beeinträchtigen“ – oder wie Häntzschel präziser sagte: gefährden – können; aber Meinungsäußerungen können (mit Ausnahme der persönlichen Ehre, die in Art. 5 II GG eine weitere Schranke neben den allgemeinen Gesetzen darstellt) andere Rechtsgüter nicht verletzen. Weil Meinungsäußerungen zwar
► gefährden (und dies wegen der „guten Wirkungen der freien Meinungsäußerung, ohne die kein menschlicher Forschritt denkbar ist“, von Verfassungs wegen hinzunehmen ist; es sei denn es handelt sich um eine Gefährdung der Jugend – und dies ist die dritte Schranke des Art. 5 II GG6),
► aber – außer die persönlichen Ehre – nichts verletzen können, hat bereits der Verfassungsgeber eine abschließende Entscheidung getroffen:
„Die Interessenabwägung zwischen dem Rechtsgut der freien Meinungsäußerung und anderen Rechtsgütern erfolgt also nicht so, daß bestimmte gesellschaftliche Werte für wichtiger als die Meinungsfreiheit erklärt würden, während andere Rechtsgüter als minder wichtig hinter ihr zurückzutreten hätten, vielmehr in der Weise, daß die Freiheit der Meinungsäußerung vor allen Rechtsgütern solange den Vorrang hat, als der Angriff auf sie lediglich mit dem ideellen Mittel sachlicher Überzeugung geschieht“.7
Es ist also – anders als das BVerfG meint – nicht die Aufgabe der Gerichte, eine Güterabwägung vorzunehmen und im Einzelfall zu entscheiden, ob ein anderes Rechtsgut „gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang verdient“, sondern der Verfassungsgeber hat mit der Unterscheidung zwischen allgemeinen und besonderen Gesetzen diese Güterabwägung bereits vorgenommen; er hat diese Entscheidung bereits getroffen: Mit der Verwendung des Begriffs der „allgemeinen Gesetze“ hat der Gesetzgeber das Ergebnis dieser Abwägung bereits festgelegt – und zwar wie folgt: Solange es sich auf Seiten des/r BürgerIn tatsächlich um eine (also rein geistige) Meinungsäußerung handelt, geht diese vor.
„[…] von welchem geläufigen Definitionsansatz man auch ausgehen mag, in keinen Fall kann ein Gesetz, welches justament Meinungsäußerungen unter Strafe stellt, im grundrechtsdogmatischen Sinne ein ‚allgemeines’ sein; es ist vielmehr der Fall der justament und aus triftigem historischen Erfahrungsgrund von der Verfassung verbotenen besonderen Gesetzes.“8
Soweit dagegen (und sei es unter Berufung auf die Meinungsäußerungsfreiheit) außer-sprachlich gehandelt wird, entscheiden die vom Gesetzgeber erlassenen „allgemeinen Gesetze“ über Legalität oder Illegalität der Handlung.
Da der gegenteiligen Rechtsprechung des BVerfG (die eine umfangreiche Bewertung und ggf. auch ‚Verurteilung’ von Meinungsäußerung der BürgerInnen durch die staatlichen Gerichte – also gerade das Gegenteil von Meinungsäußerungsfreiheit – ausgelöst hat9) weder wissenschaftlich noch politisch ein Zugeständnis zu machen ist, unterbleibt hier auch unter diesem Gesichtspunkt jede vom Staat erzwungene Distanzierung von verlinkten politischen Inhalten, historischen Quellen u.ä.
JedeR mündige BürgerIn wird in der Lage sein zu erkennen, ob ich mit dem Hinweis auf irgend etwas zugleich eine eigene Stellungnahme verbinde, die darüber hinaus geht, daß der fragliche Inhalt in irgendeiner Weise interessant ist, oder solche eine weitergehende Stellungnahme nicht beinhaltet.10
- Etymologischen Wörterbüchern können wir folgendes entnehmen:
dis…, Dis…,
(vor f:) dif…, Dif…, oft auch gekürzt zu di…, Di…: Die Vorsilbe, die eine Trennung, eine Unterbrechung oder auch den Gegensatz zu dem im Grundwort Ausgedrückten bezeichnet, stammt aus gleichbed. lat. dis- (eigentliche Bedeutung »entzwei«) urverwandt mit dt. zer… , das im Frz. als dés… (dé…) erscheint. Daraus dt. des…, Des…, in Fremdwörtern wie Desaster »Unstern«.
Duden – Das Herkunftswörterbuch, 3. Aufl. Mannheim 2001 [CD-ROM]
[zurück]claim
c.1300, from O.Fr. clamer „to call, claim,“ from L. clamare „to cry out, shout,“ from PIE *kele- „to shout,“ onomatopoeic (cf. Skt. usakala „cock,“ lit. „dawn-calling;“ L. calare „to announce solemnly, call out;“ M.Ir. cailech „cock;“ Gk. kaleo „to call,“ kelados „noise,“ kledon „report, fame;“ O.H.G. halan „to call;“ O.E. hlowan „to low, make a noise like a cow;“ Lith. kalba „language“). The noun meaning „piece of land allotted and taken“ (chiefly U.S. and Australia, in reference to mining) is from 1851. Claim properly should not stray too far from its true meaning of „to demand recognition of a right.“ Insurance sense is from 1878. (http://www.etymonline.com/index.php?term=claim). - Das Recht der freien Meinungsäußerung, in: Gerhard Anschütz / Richard Thoma (Hg.), Handbuch des Deutschen Staatsrechts. Zweiter Band, Tübingen, 1932, 651 – 675 (660, 661) – Hv. i.O.
[zurück] - http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007198.html – Lüth, Tz. 36.[zurück]
- Helmut Ridder, Meinungsäußerungsfreiheit, in: Neumann/Nipperdey/Scheuner (Hg.), Die Grundrechte, [West]berlin, 1954, 243 – 290 [282].[zurück]
- a.a.O. (FN 2), Tz. 39 – Hv. d. Vf.[zurück]
- Was also gesehen werden muß, ist, daß der Verfassungsgeber zum Schutz der persönlichen Ehre sowie zum Schutze der Jugend besondere, d.h. sich gegen Meinungsäußerungen als solche richtende Gesetze erlaubt, weil die persönliche Ehre tatsächlich durch Meinungsäußerungen verletzt werden kann und weil er es für zulässig hält, im Bereich des Jugendschutzes bereits die bloße Gefährdung durch Meinungsäußerungen zu unterbinden. In allen anderen Bereichen nimmt der Verfassungsgeber dagegen – um der Möglichkeit des historischen Fortschritts willen – Rechtsgutgefährdungen hin und verbietet schlichthin jede Gesetzgebung, die sich gegen Meinungsäußerungen richtet. – Hieraus erklärt sich auch das Verhältnis von Art. 4 I und 5 I, II GG: Soweit Gewissen und weltanschauliches Bekenntnis im forum internum des/r Grundrechtsträgers/in bleiben (also – anders als eine Meinungsäußerung – weder die Ehre eines/r anderen verletzten noch die Jugend gefährden können), sind sie vollständig frei. Soweit sie als Meinungsäußerung nach außen treten, greift das Schrankensystem des Art. 5 II GG ein.[zurück]
- Häntzschel, a.a.O. (FN 1), 660 f.[zurück]
- Helmut Ridder, In Sachen „Mescalero“. Plädoyer vor dem LG Bielefeld, in: Demokratie und Recht 1978, 224 – 229 (227).[zurück]
- S. http://userpage.fu-berlin.de/~dgsch/docs/StaR-P_w_2_Ueb_zumF-Stand.pdf, S. 75 – 83. Ein weiterer – und im vorliegenden Zusammenhang unmittelbar einschlägiger – Fall ist das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Juni 1997 zum Az. 260 DS 857/96 in Sachen Angela Marquardt. Das Gericht läßt durchblicken, daß es dann das Setzen eines links zur Ausgabe Nr. 154 der Zeitschrift radikal (in der Anleitungen für die Störung des Bahnbetriebes abgedruckt waren) für strafbar gehalten hätte, wenn die Setzung des links oder dessen Aufrechterhaltung „bewußt und gewollt in Kenntnis der Existenz und des Inhalts der Ausgabe 154“ erfolgt wäre.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der bloße Hinweis auf die Existenz und den Ort der Existenz einer Zeitschrift nur ein solcher Hinweis ist – und nicht mehr, und daß sich daran auch dann nichts ändert, wenn in dieser Zeitschrift (vermeintlich) illegale Inhalte enthalten sind. – Und selbst für diese Inhalte und deren rein sprachliche Affirmation gilt das oben zum Begriff der „allgemeinen Gesetze“ Gesagte: Gesetze, die bestimmte rein sprachliche Handlungen illegalisieren, sind keine allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 5 II GG – und daher nur verfassungsgemäß, soweit sie dem Jugendschutz oder dem Schutz der persönlichen Ehre dienen.
In diesem Sinne hier abschließend darauf hingewiesen, daß mittlerweile die Ausgabe Nr. 161 der genannten Zeitschrift erschienen und bspw. dort zugänglich ist: http://einstellung.so36.net/files/radi161.pdf. (Auf den bereits oberflächlich zur Kenntnis genommenen Inhalt wird in den nächsten Tagen zurückzukommen sein. 02.08.2009.)
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