(Un)rechtstaat DDR?

Im Nachgang zu dem Beitrag Rechts-Staat gegen Rechts-Staat: Mythos 20. Juli sei hier noch kurz darauf eingegangen, daß nach der herrschenden BRD-Doktrin nicht nur der NS, sondern auch die DDR ein „Unrechtsstaat“ war. Dazu heißt in einem von Ascetonym dokumentierten Text zunächst treffend:

Am Recht hat es in ihr keinesfalls gefehlt. Staatlich verfaßt war die politische Herrschaft des Realen Sozialismus schon auch; rechtsförmige Gebote und Verbote waren daher auch das Mittel der Staatsmacht, ihre Bürger zu den Diensten anzuhalten, die von ihnen verlangt waren.

Dann geht es dort (aber) wie folgt weiter:

weil das sozialistische Regime mit seiner Gesetzlichkeit andere gesellschaftliche Interessen freisetzte und beschränkte als diejenigen, die mit der hier herrschenden Freiheit von Person und Eigentum als gesamtgesellschaftlich verbindlich dekretiert werden – deshalb war nach der hierzulande vertretenen Auffassung das Recht der DDR ein einziges ‚Unrecht‘.

und:

Danach mag es in der DDR Gesetz und Recht gegeben haben„.

Daran ist zwar zutreffend, daß „Gesetz und Recht“ der DDR nach den in der BRD herrschenden Maßstäben als „Unrecht“ bezeichnet werden, weil sie (Recht und Gesetz der DDR) inhaltlich nicht gefielen, weil ihnen die – wie in dem Text durchaus erkannt wird1 – die moralische Güte abgesprochen wird, die das BRD-Recht beansprucht. Trotzdem übersieht diese Rede vom „sozialistische Regime mit seiner Gesetzlichkeit“ sowie von „Gesetz und Recht“, das es in der DDR gegegeben habe, das Allerwichtigste am deutschen Rechtsstaat: Das deutsche Recht ist nämlich ein Chamäleon: Während „das Recht“ in dem einen Moment schlicht ein Synonym für „die Gesetze“ ist, ist es im nächsten Moment ein Ideal-Recht, das gerade das Gegenteil der bloßen Gesetze ist.
Die Ideologie des moralischen (in der BRD-Rechtswissenschaft wird statt dessen von: „materiellen“ gesprochen, was aber nichts mit Materialismus im philosophisch-wissenschaftstheoretischen oder gar marxistischen Sinne zu tun hat) Rechtsstaats legitimiert gerade den Bruch der parlamentarischen (‚bloß formell‘ genannten) Gesetze durch Exekutive und Justiz (im NS exzessiv; in der BRD strikt verhältnismäßig).2 Und da der reale Staatsapparat der realen DDR durchaus so einige Problem mit der Einhaltung seiner „sozialistischen Gesetzlichkeit“ hatte und sich auch nicht vor moralischen Prätentionen scheute, war auch die DDR alles anderes als ein Unrechtsstaat, sondern ein weiterer deutscher Rechtsstaat, der diese Rechts-Metaphysik allerdings wegen seiner – wenn auch prekären Bindung – an den Marxismus nicht ganz so schwelgerisch auslebten konnte (und wollte) wie die anderen deutschen Rechtsstaaten.

  1. Ascetonym: „In ihrer Begeisterung darüber, daß die Verfassungsrichter dem moralischen Willen zur Abrechnung mit den Vertretern des ‚Unrechtsstaats‘ im Wege der ‚richterlichen Rechtsfortbildung‘ endlich die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt haben, wollten einige im Recht gleich nur noch den Triumph der Moral sehen: ‚Das Vertrauen auf eine menschenrechtswidrige Auslegung des Rechts ist nicht schutzwürdig. […]‘ (SZ)“
    Wenn in dem SZ-Zitat von „Auslegung des Rechts“ gesprochen wird, dann kann damit freilich nicht die Auslegung der (DDR-) Gesetze durch die (DDR-)Regierungspraxis und die (DDR-)Gerichte gemeint sein, denn der Schußwaffengebrauch an der DDR-Grenze wurde nicht erst durch Auslegung legitimiert:

    §§ 9 I, 17 lit b) 26, 27 des Grenzegesetzes der DDR bestimmten:

    § 9 I Überschreiten der Staatsgrenze
    Die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik darf grundsätzlich nur über die Grenzübergangsstellen oder an anderen in völkerrechtlichen Verträgen festgelegten Stellen und mit den erforderlichen Dokumenten passiert werden.

    § 17 Grenzverletzungen
    Grenzverletzungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Handlungen, die gegen die Unverletzlichkeit der Staatsgrenze oder die territoriale Integrität der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind, sowie Handlungen, die das Hoheitsgebiet oder den Verlauf der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik beeinträchtigen. Dazu gehören:
    a) […], b) das widerrechtliche Passieren der Staatsgrenze; […].

    (Hinsichtlich des „widerrechtlichen Passieren[s]“ ist ergänzend § 213 I des DDR-Strafgesetzbuches zu beachten. In der Fassung vom 19. Dezember 1974 lautete er: „Wer […] ohne staatliche Genehmigung das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verläßt oder in dieses nicht zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bestraft.“ Mit Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde er wie folgt geändert: „Wer widerrechtlich die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik passiert […], wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.„)


    § 26 Durchsetzung von Maßnahmen der Grenztruppen der DDR
    (1) Wird den Angehörigen der Grenztruppen der DDR bei der Ausübung ihrer Befugnisse Widerstand entgegengesetzt oder werden die von ihnen auf der Grundlage dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften angeordneten Maßnahmen behindert oder nicht befolgt, ist die körperliche Einwirkung zulässig,, wenn andere Mittel nicht ausreichen; um ernste Auswirkungen für die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet zu verhindern.
    (2) Die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur gestattet zur Abwehr von Gewalttätigkeiten, Verhinderung von Fluchtversuchen oder wenn die körperliche Einwirkung nicht zum Erfolg führt. Es sind dabei diejenigen Mittel anzuwenden, die im Verhältnis zur Art und Schwere der Rechtsverletzung und des Widerstandes stehen. Die körperliche Einwirkung und die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur so lange zulässig, bis der Zweck der Maßnahme erreicht ist.

    § 27 Anwendung von Schußwaffen
    (1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schußwaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen oder Tiere der Zweck nicht erreicht wird.
    (2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.
    (3) Die Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.
    (4) Die Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn
    a) das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können,
    b) die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder
    c) das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde.
    Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.
    (5) Bei der Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung, der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.

    Da die DDR-Gesetze den Schußwaffengebrauch an der Grenze eindeutig regelten (was man/frau/lesbe auch immer politisch davon halten mag), meint die SZ-Rede von der „menschenrechtswidrige[n] Auslegung des Rechts“ nicht die Auslegung dieser eindeutigen Gesetze durch die DDR-Justiz. Vielmehr mutieren diese – physisch im Gesetzblatt des DDR festgehaltenen – Gesetze in der Sichtweise der Süddeutschen Zeitung zu einer bloßen, allerdings fehlerhaften („menschenrechtswidrige[n]“) „Auslegung“ eines metaphysisch durch die Weltgeschichte wabernden „Rechts“.
    Diese Sichtweise ist non-sense, denn es gibt keine zuständiges (anerkanntes) Rechtssetzungsorgan das befugt wäre, ein solches omnihistorisches, überstaatliches Recht zu setzen, und auch das Bundesverfassungsgericht ist nicht befugt, Recht zu setzen – erst recht keines, das Geltung jenseits von Zeit und Raum beansprucht. (Auch das Völkerrecht ergibt hier nichts anderes, da es a) in erster Linie die Staaten nur gegenseitig verpflichtet, aber in aller Regel nicht unmittelbare innerstaatliche Geltung hat und b) die internationalen Menschenrechtsdeklarationen nach 1945 im Konsens von kapitalistischen und realsozialistischen Staaten geschaffen wurden, was bei deren Auslegung zu berücksichtigen ist, weshalb es zur Tatzeit der Schüsse an der DDR-Grenze auch kein internationales Gericht gab, das sich auf den BRD-Rechtsstandpunkt stellte.)
    Die Vorstellung davon, was das Ideal-Recht sei, ist selbst politisch umstritten, und kann deshalb – wenn nicht jede Rechtssicherheit (= der Minimalschutz der BürgerInnen vor der [strafenden] Staatsgewalt) verloren gehen soll – immer nur vorläufig durch Gesetzgebung entschieden werden.
    Alles andere ist bloßer Moralismus, wie in dem hier besprochenen Text bei Ascetonym durchaus richtig erkannt wird:
    „Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Auftrag, gegen ‚Regierungskriminalität‘ zu ermitteln justiziabel gemacht und damit der Justiz das Mittel übereignet, mit dem sie aus der moralischen Verurteilung des DDR-Staatsrechts Strafprozesse verfertigen kann.“

    [zurück]

  2. http://userpage.fu-berlin.de/~dgsch/docs/StaR-P_w_2_Ueb_zumF-Stand.pdf, bes. S. 19-24 [zurück]
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