I. Das juristische Sein, die Rechtslage, als Erkenntnisobjekt
II. Theoretische Zuspitzung meiner Kritik an einigen Tendenzen der linken Öffentlichkeitsarbeit zum mg-Verfahren
1. Sind Brandstiftungen niemals „Terrorismus“? – Oder: Warum Wünsche keine Analyse sind.
2. Sind die Taten der mg nicht dazu „bestimmt“, den Staat erheblich zu schädigen? Oder: Warum auch juristische Argumente politische Implikationen haben
a) Warum die (Rechts)Form wesentlich ist
b) Über die Unterschiede und den Zusammenhang von juristischen und politischen Argumenten
3. Gibt es linke Militante, die nicht denken? Oder warum nicht jede Verteidigung eine kluge Verteidigung ist
III. Zum Versuch in den 1980er Jahre, einen Kriegsgefangenen-Status für die Gefangenen aus der RAF durchsetzen und eine strafrechtliche Behandlung des Konflikts RAF – BRD abzuwehren
1. Die Argumentation der Verteidigung
2. Innere Widersprüche
3. Völkerrecht und innerstaatliches Recht
4. Die Mindestgarantien des Art. 3 der Genfer Abkommen von 1949
5. Selbstzweifel und Hilfsargumentation der Verteidigung (das II. Zusatzprotokoll von 1977)
6. Das Verhältnis von Mindestbedingungen und II. Zusatzprotokoll
IV. Schlußfolgerungen: Über das Verhältnis von Gewehren und guten Argumenten
1. Re-Politisierung statt Gegen-Verrechtlichung linker Politik
2. Qualitätsstandards für juristische und politische Argumentationen
3. Warum weder Gewehre das Denken noch Denken Gewehre ersetzen können
Vollständiger Text bei:
http://www.trend.infopartisan.net/trd1108/D_G_Schulze_Vortrag.pdf
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