I. Eine begriffliche Klarstellung zur Einleitung: Die erfolgreiche Eröffnung einer Schlacht ist noch nicht der Sieg des Krieges
II. Zur Analyse des Konkreten Falls: Bedeuten die bisherigen BGH-Entscheidungen einen Geländegewinn für die Linke?
1. Der Stand der Dinge vor/bei Vorliegen der Anklageschrift
2. Die bisherigen BGH-Entscheidungen: Ein liberaler politischer Geländegewinn und eine pragmatische Situationsverbesserung für die Linke
3. Die Grenzen des Liberalismus: Die ignorierte Problematik von Vereinigungsdelikten und politischem Strafrecht – oder warum auch der § 129 StGB von Übel ist
a) Die Problematik von Vereinigungsdelikten: Bestraft wird die mitgliedschaftliche Beteiligung an der Vereinigung, d.h. eine Identifi kation, eine Gesinnung – auch
ohne Begehung konkreter Straftaten
b) Die Geschichte des § 129 StGB: Bestraft wird nicht einfach generell eine ‚rechtsfeindliche’ Gesinnung oder die Absicht, organisiert Straftaten zu begehen, sondern
die Absicht, organisiert Straftaten aus politischer Motivation zu begehen
4. Die Grenzen des Linkssein und selbst der Liberalität bestimmter Argumente der linken Öffentlichkeitsarbeit
a) ‚Brandstiftungen ohne Personengefährdung sind kein Terrorismus’ – allenfalls die halbe Wahrheit über den rot-grünen § 129a StGB
b) Ist die Praxis der mg wirklich nicht dazu bestimmt, den Staat erheblich zu schädigen?
III. Art und Grenzen des Geländegewinns – eine Zwischenbilanz
IV. Der Preis des Geländegewinns – oder: Mit welchen Mitteln versucht wurde, ihn zu erzielen
1. Eine Verteidigung von Bündnisarbeit und eine Kritik des taktischen Umgangs mit Fakten
2. Handlanger und Hintermänner – Oder: Über die politischen Nebenwirkungen des Dominospiels
a) Konstitutivitätsthese, Arbeitsteilungshypothese und Dominotheorie – was sie besagten und wann aufgestellt wurden
b) Die Tücken der Indizien
c) Die Tücken der intellektuellen Selbstüberschätzung oder: Warum die „kritische Wissenschaft“ zwar Kollateralschaden, aber nicht intentionales Angriffsobjekt der
BAW war und warum auch Nicht-Akademiker Intellektuelle sein können
V. Akademiker und Nicht-Akademiker haben das gleiche Recht auf Anwendung des Grundsatzes „Im Zweifel für die Angeklagten“ und das gleiche Recht zu
schweigen – drei Vorschläge für die weitere Ausrichtung der Soli-Arbeit
VI. Einige grundsätzliche Schlussfolgerungen über den aktuellen Fall hinaus: Die (Rechts)Form ist wesentlich
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Vollständiger Text bei:
http://interkomm.so36.net/archiv/2008-08-30/nse.pdf
in einer deutlich weniger schönen Variante, aber mit etwas mehr Fußnoten-Text:
https://einstellung.so36.net/files/schulze_-_noch_so_ein_sieg.pdf; http://interkomm.so36.net/archiv/2008-08-30/nochsoeinsieg.pdf