Schlußfolgerungen aus den Literatur-Studien / Schlußfolgerungen für die Konferenzen zu Rechtsstaatlichkeit im Kontext deutsch-spanischer ‚Sonder’entwicklungen
erschien in: Detlef Georgia Schulze / Sabine Berghahn / Frieder Otto Wolf (Hg.), StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie W: working papers des DFG-Projektes „Der Rechtsstaat in Deutschland und Spanien“. Bd. 3, Freie Universität: Berlin, 2006, 211 – 275.
Vollständiger Text:
http://userpage.fu-berlin.de/~dgsch/docs/StaR-P_w_3d-Lehren.pdf
Gliederung des Textes:
I. Zur Funktion des Textes
II. Die Literaturstudie zur Sonderwegs-Diskussion (Julia Macher / Katrin Stranz)
1. Die normativistischen Implikationen der Bielefelder Variante der These vom DEUTSCHEN Sonderweg
2. Die Konsequenz des Normativismus: Sonderwegs-These als BESCHREIBUNG einer Normabweichung statt als ERKLÄRUNG der tatsächlichen Geschichte (mehr…)
Mein Text „Der Rechtsstaat in Deutschland und Spanien. Überlegungen zum Forschungsstand“ erschien in:
Detlef Georgia Schulze / Sabine Berghahn / Frieder Otto Wolf (Hg.), StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie W: working papers des DFG-Projektes „Der Rechtsstaat in Deutschland und Spanien“. Bd. 2, Freie Universität: Berlin, 2006, S. 17 – 166.
Die online-Publikation enthält u.a. den den titelgebenden Haupttext „Der Rechtsstaat in Deutschland und Spanien. Überlegungen zum Forschungsstand“ sowie drei Anhänge:
A.
Der „Rechtsstaat“ in Wörterbüchern und Enzyklopädien
B.
Anmerkungen zu:
Luis Aurelio González Prieto, El franquismo y el Estado de Derecho, in:
Sistema, Nr. 187, Julio de 2005, 3 – 33
C.
Carl Schmitt als Vordenker von Legaz: Anti-Formalismus als Kontinuitätselement faschistischen und nicht-faschistischen anti-demokratischen Denkens.
Vollständiger Text (mit ausführlichem Inhaltsverzeichnis):
http://userpage.fu-berlin.de/~dgsch/docs/StaR-P_w_2_Ueb_zumF-Stand.pdf
Nachtrag [25.07.2009]:
Zu Anhang A. „Der ‚Rechtsstaat‘ in Wörterbüchern und Enzyklopädien“ sei jetzt noch ergänzend auf den Eintrag im Historischen Schlagwörterbuch von Otto Ladendorf von 1906. Dort heißt es:
„Rechtsstaat wird von Gombert ZfdW. 3, 327 bei Görres (1826) als eingebürgertes Stichwort belegt und vermutungsweise auf den aus Fichte (1800) mehrfach nachgewiesenen ‚rechtsgemäßen Staat‘ zurückgeführt. Von späteren Zeugnissen vergl. außer Arndt 1, 283 (1840) nur einen kritischen Artikel in den Grenzboten 1879, 2. Quartal S. 81 ff.: ‚Immer und immer wieder hört man in unseren Parlamenten den ‚Rechtsstaat‘ rühmen und als das Ziel aller inneren politischen Entwicklung bezeichnen, und doch ist dieses Ideal gewisser Parteien so, wie es in der Regel gemeint wird, eine Einseitigkeit und weder wünschenswert noch erreichbar. Die Rechtsstaatstheorie ist das Ergebnis einer rein rationellen Auffassung des gesellschaftlichen Lebens, sie verlangt ausschließliche Berechtigung der individuellen Freiheit und absolute Gerechtigkeit … Die Theorie vom Rechtsstaat ist in ihrer modernen Form ein Produkt der Kant’schen Philosophie.‘„
Bei Gelegenheit werden die dort genannten Quellen auszuwerten sein.
Das Geleitwort der HerausgeberInnen zur Reihe erschien:
Detlef Georgia Schulze / Sabine Berghahn / Frieder Otto Wolf (Hg.),
Der Rechtsstaat in Deutschland und Spanien. Projektbeschreibung / El Estado de Derecho en España y Alemania. Descripción del proyecto (deutsch und kastilisch). Stand: Frühjahr/Sommer 2003
(StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie W: working papers des DFG-Projektes „Der Rechtsstaat in Deutschland und Spanien“. Bd. 1), Freie Universität: Berlin, 2006, 7 – 14.
Vollständiger Text:
http://userpage.fu-berlin.de/~dgsch/docs/StaR-P_w_1_Projektbesch.pdf