Formaljuristisches und Machtpolitisches

oder: Ist Berlin Pankow oder doch Weimar?

[Der folgende Text entstand 2005 aus Anlaß von Schröders Vertrauensfrage, die im Ergebnis zum Ende der rot-grünen Koalitition und dem Beginn von Merkels Kanzlerinschaft führte. SPD-Chef Müntefering richtete damals eine „Einladung“ genannte Aufforderung an die Abgeordneten seiner Partei, sich bei der von Schröder gestellten Vertrauensfrage zu enthalten (also zu Schröder weder ja noch nein zu sagen), um so die – von Schröder gewünschte – Auflösung des Bundestages und vorgezogene Neuwahl zu erreichen. Der Grünen-Abgeordnete Werner Schulz beantwortete diese „Einladung“ genannte Aufforderung mit einem Vergleich mit den politischen Verhältnissen in der DDR, was für Empörung sorgte. Der folgende Text beschäftigt sich mit der Frage, was an Schulz‘ DDR-Vergleich und der Empörung richtig und was daran falsch war – und was darüber vergessen wurde: der Vergleich mit Weimar und der deutschen Tradition des herrschenden Anti-Parlamentarismus.
Der Text blieb damals unveröffentlicht. Im Anhang des Textes werden die relevanten Verfassungsbestimmungen des Grundgesetzes und der Weimarer Verfassung zitiert.
Zur ergänzende Lektüre sei unbedingt das Minderheitsvotum von Richterin Lübbe-Wolff zur Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung über die Bundestagsauflösung
empfohlen: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20050825_2bve000405.html.]

In der Bundestagsdebatte am 1. Juli über die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers spießte der Grünen-Abgeordnete Werner Schulz die Münteferingschen „Einladung“ an die SPD-Abgeordneten, sich bei Vertrauensfrage zu enthalten, auf. Schulz verglich den Bundestag mit der Volkskammer und löste dadurch den Unmut seiner Kollegen und Kolleginnen aus. Er sagte, auch in der DDR seien die Abgeordneten eingeladen worden, nicht ihrer Überzeugung, sondern dem Willen der Partei- und Staatsführung zu folgen. Inzwischen hat Schulz seine Kritik bekräftigt; er wolle eine Diskussion „über den Zustand unserer parlamentarischer Demokratie“. Sein nächster Schritt wird eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die zu erwartende Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten sein.
Schulz hat zwar mit seiner Kritik den paternalistischen Tonfall der Münteferingschen „Einladung“ auf den Punkt gebracht. Aber eine Diskussion „über den Zustand unserer parlamentarischer Demokratie“ müßte einen Schritt weiter gehen. Denn den eigentlichen Skandal verkennt auch Schulz, wenn er meint, das Grundgesetz gegen das Schrödersche Vorgehen verteidigen zu können. Es muß vielmehr die Frage aufgeworfen werden: Wie parlamentarisch ist „parlamentarische Demokratie“ der Bundesrepublik überhaupt?
Es wird uns immer gesagt: Aufgrund der schlechten Erfahrungen in der Weimarer Republik hätten die Väter des Grundgesetzes den Weg zu Neuwahlen bewußt erschwert. Dies ist aber allenfalls die halbe Wahrheit. Denn in Art. 68 GG geht es nicht in erster Linie um Neuwahlen. Art. 68 GG lautet nicht: „Neuwahl finden statt, wenn …“ – und dann kommt ein Katalog von strengen Bedingungen, die das allzu häufige (was das auch immer sein mag) Stattfinden von Neuwahlen verhindert.

Deutschland nie führungslos

Vielmehr tauchen dort die Neuwahlen nur als Konsequenz eines anderen Vorganges – eben der Vertrauensfrage – auf. Wenn wir also die politische Funktion des Art. 69 verstehen wollen, müssen wir also die Funktion der Vertrauensfrage untersuchen. Wozu dient also die Vertrauensfrage: Die Vertrauensfrage dient im – als Normalfall vorausgesetzten – Fall, daß der Kanzler eine positive Beantwortung der Vertrauensfrage anstrebt, dazu, den Kanzler zu stärken. Die (positive Beantwortung der) Vertrauensfrage soll zeigen: ‚Seht her ich habe (noch) die Mehrheit. Die Abgeordneten meiner Fraktion / meiner Koalition unterstützen mich (noch).’ Noch deutlicher wird diese Funktion, den Kanzler zu stärken, in dem Fall, daß die Vertrauensfrage mit der Abstimmung über ein Gesetz und eine anderen Sachfrage verbunden wird: Die Abgeordneten sollen im Interesse der Stabilität der politischen Führung gezwungen werden, anders abzustimmen, als sie abstimmen würden, wenn sie über das Gesetz oder die Sachfrage alleine abstimmen würden. Dies war die Funktion der Vertrauensfrage, die Helmut Schmidt 1982 im Kontext der Nachrüstungs-Auseinandersetzung stellte, und der ersten Vertrauensfrage von Gerhard Schröder über den Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr.
Die Verknüpfung von Vertrauens- und Gesetzesabstimmung ist in Art. 81 GG regelt. Dieser ist in der Debatte der letzten Wochen viel zu wenig beachtet worden. Denn er ist durchaus aufschlußreich für die Funktion auch der Vertrauensfrage. Er sei deshalb hier kurz dargestellt.
Die Vorschrift regelt die Erklärung des „Gesetzgebungsnotstandes“. Dieser kann – so Abs. 1, Satz 2 der Vorschrift – zum einen erklärt werden, wenn eine Vertrauensfrage, die mit einem Gesetzesvorschlag verbunden wurde, negativ beantwortet wurde. Dieser Satz spielt also im vorliegenden Fall keine Rolle.
Satz 1 könnte dagegen theoretischen auch im aktuellen Fall noch relevant werden – nämlich dann, falls der Bundespräsident den Bundestag nicht auflöst. Dann kann die Bundesregierung in Zukunft Gesetzesvorhaben, bspw. ein Hartz-V-Gesetz oder den Haushalt für 2006 als „dringlich“ erklären. Sollte der Bundestag in einem Bündnis von Opposition, die aus prinzipiellen Gründen (weil sie nicht Regierungspartei ist) und einigen DissidentInnen aus dem Regierungslager (die aus inhaltlichen Gründen dagegen stimmen) das Gesetz ablehnen, so kann die Bundesregierung anschließend die Erklärung des „Gesetzgebungsnotstandes“ beantragen. Wenn der Bundesrat zustimmt (nehmen wir an, die unions-regierten Länder stimmen dort zu, um ihr ‚Verantwortungsbewußtsein’, ihren Sinn für Staatsräson zu zeigen), so liegt die letzte Entscheidung wiederum beim Bundespräsidenten.
Falls dieser den „Gesetzgebungsnotstand“ erklärt, wird – so geht es in Abs. 2 von Art. 81 GG weiter – erneut der Bundestag mit dem Gesetz befaßt. Stimmt dieser nicht binnen vier Wochen so ab, wie es die Bundesregierung möchte, so kann das Gesetz allein mit Zustimmung des Bundesrates, in dem bekanntlich die Landesregierungen und nicht die Landesparlamente vertreten sind, in Kraft treten. Die Exekutive übernimmt die Gesetzgebung.
Dieses Verfahren kann dann gem. Abs. 3 für sechs Monate auch auf alle weiteren Gesetzesvorhaben angewendet werden; allein Verfassungsänderungen können – gem. Abs. 4 – auf diese Weise nicht beschlossen werden.
Art. 81 GG ermöglicht also das Weiterregieren ohne Neuwahlen trotz gescheiterter Vertrauensfrage und zugleich – wenn auch begrenzt auf ein halbes Jahr – den Erlaß von Gesetzen ohne Zustimmung des Bundestages.
Worum geht es also bei Art. 68 und 81 GG? Es geht nicht darum – wie uns so häufig erzählt wird –, das Parlament gegen voreilige Auflösung zu schützen, sondern darum, es der Staatsführung (um noch einmal die Anspielung von Werner Schulz aufzugreifen) gefügig zu machen. Die gleiche Funktion hat schließlich auch das „konstruktive Mißtrauensvotum“ gem. Art. 67, die dritte in diesem Zusammenhang interessante Vorschrift. Sie dient – wie es die „heute“-Redaktion auf der ZDF-Homepage ausdrückt – dazu, zu erreichen, daß die „Republik nie führungslos“ wird.

Der Souverän darf „ja“ sagen

Werner Schulz beruft sich also für seine richtige Kritik zu Unrecht auf Grundgesetz. Das Grundgesetz muß nicht vor dem Kanzler geschützt werden, sondern das Parlament muß vor dem Grundgesetz geschützt werden. Der Kanzler hat durchaus so geredet, wie es von ihm im Grundgesetz erwartet wird: als autoritärer Führer.
Der Kanzler sagte: „Die ‚Agenda 2010’ mit ihren Konsequenzen schien zum wiederholten Male ursächlich für ein Votum der Wählerinnen und Wähler gegen meine Partei. Wenn diese Agenda fortgesetzt und weiterentwickelt werden soll – und das muß sie –, ist eine Legitimation durch Wahlen unverzichtbar.“ Es soll eine neue Legitimation durch Wahlen geben, aber das Ergebnis steht schon fest: Die Agenda 2010 muß fortgesetzt werden.
Ein Versprecher, ein Ausrutscher – wie so viele an diesem Vormittag? Durchaus nicht, am Ende seiner Rede wiederholte Schröder noch einmal: „Darum braucht es heute das Votum des Hohen Hauses. Darum braucht es, wenn mir das Vertrauen der Mehrheit versagt bleibt, das Urteil des Souveräns: des Volkes. Es ist keine Zeit zu verlieren. Die Reformen dulden keinen Aufschub.“ Der Souverän soll urteilen, aber das Urteil steht schon fest: „Die Reformen dulden keinen Aufschub.“
Und Schröder enthüllte auch in erfrischender Deutlichkeit, warum er seine Partei in das Harakiri von Neuwahlen treibt: Nach den Wahlen in Nordrhein-Westfalen fürchtete er, daß seine Partei ihm nicht mehr folgt (ob er diese Befürchtung zu Recht hatte, sei hier dahingestellt). Und von der Opposition fürchtete er, daß sie ihm aus parteitaktischen Gründen nicht folgt (obwohl sie die Argumente seiner inner-sozialdemokratischen KritikerInnen nicht teilt).
Seine Konsequenz daraus: Nicht etwa – wie es wohl nach demokratischen Maßstäben zu erwarten wäre – eine Änderung der Politik, die nach Schröders eigener Analyse, „zum wiederholten Male ursächlich für ein Votum der Wählerinnen und Wähler gegen meine Partei“ war, oder aber ein Rücktritt, um jemandem/r den Weg frei zu machen, der/die dem WählerInnen-Votum folgen möchte, sondern: Neuwahlen damit eine neue Regierung die alte Politik fortsetzen kann; Neuwahlen mit der Konsequenz des Machtverlust des eigenen Partei.
Schröder spricht es klar aus, lieber verliert er die Macht als seine Politik zu korrigieren: „Das Ziel des Machterhalts um der Macht willen rechtfertigt niemals Entscheidungen gegen die bessere Einsicht und gegen den Rat des Gewissens.“ Und etwas später noch mal: „Wenn wir also Energien freisetzen, Bewegungen ermöglichen und weitere Reformen in Gang setzen wollen, dann müssen wir auch mit den üblichen Regeln der politischen Mechanik, mit der Physik der Macht gleichsam, brechen.“
Darum geht es also bei Operation Neuwahlen: Das, was bisher bei den Landtagswahlen nur Proteststimmen gegen die Fortsetzung der „Agenda 2010“ sind, soll transformiert werden in einen positives Votum, damit die gleiche Politik fortgesetzt werden kann.
Der Souverän soll entscheiden – aber die Entscheidung steht schon fest: Die Politik der neo-liberalen Reformen soll fortgesetzt werden.

Das deutsche Modell der Demokratie

Was hat Berlin also aus Weimar gelernt? In den zwanziger Jahren charakterisierte Carl Schmitt die Rolle des Reichspräsidenten wie folgt: „Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volk gewählt, und seine politischen Befugnisse gegenüber den gesetzgebenden Instanzen (insbesondere Auflösung des Reichstags und Herbeiführung eines Volksentscheids) sind der Sache nach nur ein ‚Appell an das Volk‘.“ Das Volk ist dabei aber nur das „reaktive Material“ (Richard Saage) dieses Appells; es darf bei Schmitt nur „Ja oder Nein“ sagen (wie es in seiner Verfassungslehre heißt; bei Schröder darf es nur noch „Ja“ sagen), aber nicht die Fragestellung bestimmen.
Die Frage „Agenda 2010 – Ja oder Nein?“ wird transformiert in die Frage „Schröder oder Merkel?“
Also noch einmal: Was hat Berlin aus Weimar gelernt? Der „Stern“ belehrt uns – und vielen sagen ähnliches: „Ein Recht des Bundestages auf Selbstauflösung sieht das Grundgesetz im Gegensatz zur Weimarer Verfassung nicht vor.“ Aber eine Selbstauflösung des Parlaments gab es schon in Weimar nicht. Gemäß Art. 25 der Weimarer Verfassung konnte der Reichspräsident das Parlament auflösen – und sich mit dem oben erwähnten „Appell“ an das Volk wenden. U.a. mit diesem Mittel – neben dem berühmten Notverordnungs-Artikel 48 WRV –organisierte Reichspräsidenten Hindenburg den schrittweisen Übergang von der parlamentarischen Republik zur nationalsozialistischen Diktatur.
Also ein letztes Mal: Was hat Bonn-Berlin also aus Weimar gelernt? Hat es dem Parlament die Möglichkeit gegeben, selbst über seine Auflösung zu entscheiden? Nein. Denn die Legende besagt ja, das das ‚entscheidungsunfähige’ Parlament selbst seine eigene Entmachtung zu verantworten hatte, während der Reichspräsident sich immerhin entscheidungsfähig zeigte (auch wenn man nach 12 Jahren NS mit dem Endergebnis dieser Entscheidungen nicht mehr recht glücklich war). Hat man gar dem Volk die Möglichkeit geben, das Parlament durch Volksbegehren aufzulösen und Neuwahl zu erzwingen? Nein, denn die Legende besagt ja, Weimarer sei nicht an zu wenig, sondern an zuviel Demokratie gescheitert. Was Bonn-Berlin aus Weimarer gelernt hat, war die Schlüsselposition bei der Auflösung des Parlaments vom Präsidenten auf den Kanzler, der vorher die Vertrauensfrage stellen muß, zu verschieben. Mit der Vertrauensfrage wurde aber, wie wir oben schon gesehen haben, nicht die Stellung des Parlaments gestärkt, sondern der Exekutive ein weiteres Mittel in die Hand gegeben, das Parlament gefügig zu machen. Und so gab es denn in der Bundesrepublik für die Staatsführung bisher auch nur selten die Notwendigkeit, das Parlament aufzulösen, und noch gar nicht die Notwendigkeit, den oben erwähnten Gesetzgebungsnotstand auszurufen.
Es ist dieser gut funktionierende, von Schulz an einem einzelnen Punkt angegriffene Paternalismus (der das Parlament und die WählerInnen durch die Regierung zum Appell antreten läßt), der auch Bonn-Berlin die Demokratie verfehlen läßt und der – und das dürfte dann eine weitere Schlußfolgerung sein, die Schulz nicht behagen dürfte – die DDR den Sozialismus verfehlen ließ. Was der DDR fehlte, war nicht das Grundgesetz (das der Ex-DDR-Bürgerrechtler Schulz meint, verteidigen zu sollen), sondern ein Bruch mit dem deutschen Etatismus und Paternalismus.
Und damit ist dann auch angedeutet, was passieren müßte, wenn sich ‚das Volk’ als souverän und nicht nur als „reaktives Material“ erweisen will: Es müßte der ihm von Schröder aufgedrängte Frage, ‚ich oder Merkel’ eine widersprechende Antwort gegeben, eine Antwort, die die Frage ‚Schröder oder Merkel’ mit „nein“ beantwortet. Und ob es dafür ausreicht, „ja“ zu Gysi und Lafontaine zu sagen, oder ob deren Projekt ‚das Volk’ nicht nur ein weiteres Mal zum „reaktive Material“ macht, ist noch sehr die Frage. Die Antwort darauf wird davon abhängen, ob denjenigen, die „zum wiederholten Male“ Schröders SPD eine Niederlage bereitet haben, ihre Sache(n) ohne das Homogenitäts-Phantasma, das den Schmittschen Volksbegriff kennzeichnet (Der Reichspräsident habe die „Einheit des Volkes als eines politischen Ganzen“ zu wahren, also gesellschaftliche Konflikte notfalls zu unterdrücken), in die eigene Hand nehmen oder ein weiteres Mal an andere delegieren. Oder wie es Slavoj Zizek 2001 in der „Zeit“ ausdrückte: „Formale Freiheit ist die Freiheit der Wahl innerhalb der Koordinaten bestehender Machtverhältnisse, während die aktuelle Freiheit die Möglichkeit anzeigt, ebendiese Koordinaten außer Kraft zu setzen.“ – Wie das schnelle Abflauen der Anti-Hartz-IV-Proteste zeigte, ist die Wahrscheinlichkeit allerdings gering, daß Schröders oben dargestellte Strategie fehlschlagen könnte; die Deutschen scheinen vom Hang zur Bahnsteig-Karte nicht ablassen zu wollen. Sonst müßte die Empörung in diesen Tagen nicht der Rede des Bürgerrechtlers Schulz, sondern den autoritären Kanzlerfragen gelten, die ihre Antworten schon vorwegnehmen.

Anhang:

Verfassungsbestimmungen Weimar – Bonn

Grundgesetz

Art. 67. (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art. 68. (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art. 81. (1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
Quelle: http://www.verfassungen.de/de/gg49-i.htm

Weimarer Reichsverfassung:

Artikel 25. Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß.
Die Neuwahl findet spätestens am sechzigsten Tage nach der Auflösung statt.

Artikel 48. Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
Der Reichspräsident kann wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen
Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs.2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.
Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

Quelle: http://www.verfassungen.de/de/de19-33/verf19-i.htm

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